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EuGH-Urteil: Zuständigkeit der Gerichte bei Verleumdung im Internet
In der Rechtssache C-194/16 hatte sich der
Europäische Gerichtshof (EuGH) unter anderem mit
der Frage zu befassen, ob eine juristische Person,
die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch
Internetinhalte behauptet, Klage am Wohnsitz
des Beklagten zu erheben hat (siehe Art. 4 der
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) oder auch vor den
Gerichten in dem Mitgliedstaat klagen kann, in dem
sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2017 hat der EuGH wie
folgt entschieden:
1. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist
dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren
Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung
unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch
das Unterlassen der Entfernung sie betreffender
Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf
Richtigstellung der Angaben, auf Verpflichtung zur
Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des
gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten
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des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der
Mittelpunkt ihrer Interessen befindet.
Übt die betreffende juristische Person den größten
Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes aus, kann sie
den mutmaßlichen Urheber der Verletzung unter
Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des
Schadenserfolgs in diesem anderen Mitgliedstaat
verklagen.
2. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012
ist dahin auszulegen, dass eine Person, deren
Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung
unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch
das Unterlassen der Entfernung sie betreffender
Kommentare verletzt worden sein sollen, nicht
vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen
zugänglich sind oder waren, eine Klage
auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der
Kommentare erheben kann.
(Helge Freyer, EU - Verleumdung im Internet/Zuständigkeit der Gerichte/
EuGH-Urteil; GTAI 29.01.2018)
Malta: Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer
Im Dezember 2017 wurden die Companies Act
(Register of Beneficial Owners) Regulations,
2017 veröffentlicht. Damit setzt Malta die vierte
Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2015/849/EU) in
nationales Recht um.
Ab Januar 2018 muss bei Neugründungen zusätzlich
zu den bisherigen Dokumenten eine Erklärung
eingereicht werden, in der die wirtschaftlichen
Eigentümer der zu gründenden Gesellschaft
identifiziert werden. Hierzu muss ein vorgegebenes
Formular (Formular BO1) benutzt werden.
Gesellschaften, die bereits eingetragen sind, haben
bis 30. Juni 2018 Zeit, um die entsprechenden
Mitteilungen zu machen - hierzu gibt es das Formular
BO2.
Wirtschaftlicher Eigentümer (beneficial owner) ist
insbesondere, wer mehr als 25 Prozent der Anteile
der Gesellschaft hält oder auf andere Art und Weise
einen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft hat.
Bei Änderungen der Eigentümerstruktur oder der
Stimmrechte muss die maltesische Behörde innerhalb
von 14 Tagen informiert werden.
Nicht von den „Regulations“ erfasst sind
Gesellschaften, die an einem regulierten Markt gelistet
sind, der Veröffentlichungspflichten vorsieht, die dem
europäischen Recht genügen, und Gesellschaften,
deren Anteilseigner sämtlich natürliche Personen
sind, deren Identität im Handelsregister erfasst ist.
Das Register wird nicht der allgemeinen Öffentlichkeit
zur Verfügung stehen, allerdings können außenstehende
Dritte Einsicht nehmen, wenn sie ein
begründetes Interesse an den Informationen darlegen
können. Ein Verstoß gegen die „Regulations“ kann
mit Bußgeldern geahndet werden.
(Karl Martin Fischer, Malta - Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer
in Malta, GTAI, 22.01.2018)