Steuern
Deutschland: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen
zum Unternehmen endet am 31. Mai
Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es
für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem
Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen
Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest
teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen
erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug
und in späteren Jahren gegebenenfalls eine
Vorsteuerberichtigung möglich.
Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte
Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände
bezieht, die er teilweise unternehmerisch und
teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden
beabsichtigt.
Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen
Verwendung um eine nichtwirtschaftliche
Tätigkeit im engeren Sinne (z. B.
ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins),
besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im
Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen
Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich
möglich.
Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen
Verwendung hingegen um eine
unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme
für den privaten Bedarf des Unternehmers),
hat der Unternehmer in der Regel folgende
Zuordnungswahlrechte:
•Der Gegenstand kann insgesamt der unter-
nehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
•Der Unternehmer kann den Gegenstand in
vollem Umfang in seinem nicht-unternehmerischen
Bereich belassen.
012 • www.heuser.de
•Der Gegenstand kann im Umfang der tatsäch-
lichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen
Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit
zugeordnet werden.
Für eine Zuordnung zum unternehmerischen
Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer
10 % igen unternehmerischen Nutzung.
Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung
zum Unternehmensvermögen mit endgültiger
Wirkung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs
erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von
einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für
die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt,
ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum
Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein
Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine
Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr
möglich.
Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum
2017 betreffen, muss bis zum 31. Mai 2018 eine
Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen
Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem
Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu
rechtzeitig Ihren Steuerberater an.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen12)
(DATEV Kanzleinachrichten, März 2018, S. 38;
Quelle: Bundesministerium der Finanzen13)
12 BMF, Schr. v. 02.01.2014, IV D 2 – S 7300/12/10002:001, BStBl 2014 I, S. 119, LEXinform 5234820.
13 BMF, Schr. v. 02.01.2014, IV D 2 – S 7300/12/10002:001, BStBl 2014 I, S. 119, LEXinform 5234820.