Steuern
Ägypten: Neues Investitionsgesetz setzt steuerliche Anreize für Investoren
Ende Mai 2017 trat in Ägypten ein neues
Investitionsgesetz Nr. 72/2017 (InvestG) in Kraft. Ziel
der neuen Regelungen ist, Investoren für den Standort
Ägypten zu gewinnen.
Zu den wichtigsten Neuerungen zählen die sogenannten
besonderen Anreize (Special Incentives). Hierbei geht
es um steuerliche Anreize. So gewährt Art. 11 InvestG
eine Reduzierung der Besteuerungsgrundlage, die,
je nach Projekt, entweder 50 oder 30 Prozent der
Investitionskosten betragen kann. Das heißt, dass
vom eigentlich zu versteuernden Nettoeinkommen
ein Betrag - entweder 50 oder 30 Prozent der
Investitionskosten - abgezogen wird und folglich
steuerfrei ist.
Für den 50-prozentigen Steuerrabatt qualifizieren sich
Investitionsvorhaben, die im sogenannten Sektor A
aktiv sind (Art. 11 Nr. 1 InvestG). Der Begriff Sektor A
bezeichnet besonders strukturschwache Regionen.
Diese Regionen sind zuvor in einer Investitionskarte
ausgewiesen (Art. 17 InvestG).
Die Investitionsvorhaben des Sektors B erhalten einen
Rabatt in Höhe von 30 Prozent. Der Sektor B gliedert
sich nach arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten
und nach strategisch wichtigen Branchen. Welche
Projekte im Einzelnen unter Sektor B fallen zählt
Art. 11 Nr. 2 InvestG auf:
• arbeitsintensive Projekte,
• Projekte kleinerer und mittlerer Unternehmen,
• erneuerbare Energie-Projekte,
• zuvor definierte strategische Projekte,
• zuvor definierte Tourismus-Projekte,
• zuvor definierte Projekte im Zusammenhang
mit der Stromerzeugung und -verteilung,
• Projekte der Exportwirtschaft,
• Projekte der Automobil- und Zuliefererindustrie,
• Projekte in den Bereichen Druck, Holzverarbeitung,
Verpackung, Chemie, Pharmazie (onkologisch
und Antibiotika), Kosmetik, Nahrungsmittel,
Agrarwirtschaft, Abfallentsorgung, Maschinenbau,
Metallurgie sowie Textil- und Lederherstellung.
Das InvestG beschränkt diese besonderen Anreize
in dreifacher Hinsicht: Zunächst ist die infolge der
Steuerrabatte eingesparte Summe gekappt. Diese
Kappungsgrenze verläuft bei 80 Prozent der Summe,
die zu Beginn des Projekts investiert wurde (Art. 11
Abs. 2 InvestG). Artikel 11 Abs. 3 InvestG begrenzt
die Steuerrabatte auf eine Dauer von sieben Jahren,
beginnend ab Projektstart. Schließlich beträgt
die Frist, innerhalb derer Investoren die Anreize
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in Anspruch nehmen können, drei Jahre. Diese
Dreijahresfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem
die Durchführungsverordnungen zum InvestG in
Kraft getreten sind (Art. 12 Nr. 2 InvestG), also am
31. Oktober 2017.
Schließlich müssen Investoren zum Betrieb des
geförderten Projekts eine neue Gesellschaft gründen
(Art. 12 Nr. 1 InvestG).
Außer den besonderen Anreizen gewährt das InvestG
noch allgemeine und zusätzliche Anreize (General-,
Additional Incentives). Die allgemeinen Anreize gab
es bereits vor dem neuen InvestG und stehen allen
Investoren zu (Art. 9 InvestG). Bei diesen Anreizen
handelt es sich erstens um einen ermäßigten Zollsatz
von 2 Prozent für die Maschinen und die Ausrüstung,
die für die Gründung des Betriebs benötigt werden,
sowie zweitens um einen fünfjährigen Erlass von
Stempelsteuern, Notar- und Registrierungsgebühren,
die für Gesellschafts-, Hypotheken- oder
Grundstücksverträge sonst anfallen würden (Art. 10
InvestG).
Zusätzliche Anreize (im Sinne des Art. 14 InvestG)
gewährt auf Antrag die Allgemeine Behörde für
Investitionen und Freizonen (General Authority for
Investment and Free Zones; GAFI). Diese Anreize
umfassen beispielsweise die Bereitstellung privater
Häfen oder die Rückerstattung einiger Projektkosten
- etwa die für Grundstücke, Einrichtungen oder
Schulungen.
(Sherif Rohayem; Neues ägyptisches Investitionsgesetz setzt steuerliche
Anreize; GTAI, 16.01.2018)