Deutschland: Bilanzierung unter Beachtung ausländischen Rechts
Eine deutsche Fondsgesellschaft produzierte einen
Spielfilm, für den sie einem Vertriebsunternehmen
die weltweiten Verwertungsrechte einräumte. Der
Vertrag unterlag dem Recht des US-Bundesstaats
Kalifornien. Das Vertriebsunternehmen hatte
fixe jährliche Lizenzzahlungen und variable,
umsatzabhängige Zahlungen sowie eine Schlusszahlung
zu leisten. Letztere erhielt das
Unternehmen infolge der Nichtausübung einer
eingeräumten Kaufoption.
Es gab Streit bezüglich der Zurechnung des
wirtschaftlichen Eigentums am Filmurheberrecht.
Das Finanzgericht legte den Vertrag entsprechend
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus.
Danach lag ein Lizenzvertrag vor. Es rechnete das
wirtschaftliche Eigentum dem Vertriebsunternehmen
zu. Die Schlusszahlung war somit zu aktivieren
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und als Entgelt für die Überlassung der
Verwertungsrechte gleichmäßig über die Laufzeit
des Lizenzvertrags zu verteilen.
Das entspricht zwar dem geltenden deutschen
Recht. Doch der Bundesfinanzhof 7 hat entschieden,
dass der Vertrag nach kalifornischem
Recht auszulegen und dabei die Anwendung
der ausländischen Rechtsnormen in der Praxis
zu ermitteln ist. Nur wenn die im Vertrag
verwendeten Begriffe nach dem für den Vertrag
geltenden ausländischen Recht die gleiche
Bedeutung wie im deutschen Recht haben, kann
die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs direkt
angewendet werden.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare
zur Textbausteinsammlung Ausgabe Mai 2018, S. 21)
Steuern
Deutschland: Reiseveranstalter können sich beim Bezug von Reisevorleistungen auf
das Unionsrecht berufen
Nimmt ein Reiseveranstalter Reisevorleistungen
in Anspruch, bestimmt sich die umsatzsteuerliche
Bemessungsgrundlage nach der Differenz
zwischen dem Reisepreis und den Aufwendungen
für die Reisevorleistungen.8 Reisevorleistungen
sind bezogene Leistungen, die dem Reisenden
direkt zugutekommen, wie beispielsweise der
Flug oder die Unterkunft.
Im entschiedenen Fall bezog ein Reiseveranstalter
Reisevorleistungen von einem Unternehmer
aus Österreich. Das Finanzamt sah den Reiseveranstalter
als Leistungsempfänger an, der die
Umsatzsteuer für die bezogene Leistung schuldet
(Reverse Charge).9 Nach den unionsrechtlichen
Bestimmungen über die Margenbesteuerung im
Inland sind die erbrachten Reisevorleistungen
abweichend von der nationalen Rechtslage
jedoch nicht steuerbar. 10
Der Bundesfinanzhof11 entschied, der Reiseveranstalter
kann sich bei Bezug von Reisevorleistungen
aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
unmittelbar auf das für ihn günstigere Unionsrecht
berufen. Entgegen dem nationalen Umsatzsteuerrecht
schuldet er dann keine Umsatzsteuer
als Leistungsempfänger.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare
zur Textbausteinsammlung Ausgabe Juli 2018, S. 43)
7 BFH, Urt. v. 07.12.2017, IV R 23/14, BFH/NV 2018, S. 505, LEXinform 0934887.
8 § 25 Abs. 3 Satz 1 UStG.
9 § 13b Abs. 5 Satz 1, § 13b Abs. 1 UStG.
10 Art. 306 ff. MwStSystRL.
11 BFH, Urt. v. 13.12.2017, XI R 4/16, LEXinform 0950981.
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