Legal Management
Indien: Plattform für Online-Registrierung von ausländischen Investitionen
Die indische Zentralbank hat am 7. Juni 2018 in ihrem
Rundschreiben A.P. (Dir) Circular No. 30 mitgeteilt,
dass ausländische Investitionen online zu registrieren
sind. Ziel ist es, bereits bestehende verschiedene
Meldestrukturen unterschiedlicher ausländischer
Investitionsformen zu vereinheitlichen. Dazu wird
die Single Master Form (SMF) eingeführt. Die SMFPlattform
zum Hochladen der entsprechenden
Informationen wurde auf der Webseite der indischen
Zentralbank (Reserve Bank of India, RBI) unter
www.rbi.org.in vom 28. Juni bis 12. Juli 2018
freigeschaltet.
Auf der SMF-Plattform sind alle ausländischen
Investitionen in einer indischen Einheit zu erfassen.
Maßgebliche Vorschrift zur Bewertung der Investitionen
09 • www.heuser.de
sind die Foreign Exchange Management
(Transfer or issue of security by a person resident
outside India) Regulations 2017 vom 7. November
2017.
Sofern die Informationen nicht auf der SMF-Plattform
eingestellt werden, sind indische Einheiten nicht zu
ausländischen Investitionen berechtigt und es liegt
ein Verstoß gegen den Foreign Exchange Management
Act von 1999 vor.
Das Rundschreiben A.P. (Dir) Circular No. 30 kann
auf der Webseite der Zentralbank abgerufen werden.
(Robert Herzner, Indien - Plattform für Online-Registrierung von
ausländischen Investitionen; GTAI, 14.06.2018)
Deutschland: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH
Tritt bei einer GmbH Zahlungsunfähigkeit ein, muss
der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen3
und darf grundsätzlich keine Zahlungen mehr
leisten.4 Verstößt der Geschäftsführer gegen seine
Insolvenzantragspflicht, muss er mit erheblichen
straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner
die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Sie
liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner nicht in der
Lage ist, innerhalb von drei Wochen die benötigten
Finanzmittel zu beschaffen, um die Liquiditätslücke
auf unter 10 % zurückzuführen.
Nach Auffassung der zuständigen Senate für
Insolvenz- und Strafrecht des Bundesgerichtshofs 5
sind in der Liquiditätsbilanz zur Feststellung der
Zahlungsunfähigkeit die im maßgeblichen Zeitpunkt
verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu
machenden Mittel zu den am selben Stichtag fälligen
und eingeforderten Verbindlichkeiten in Beziehung
zu setzen. Für die Berechnung nicht explizit erwähnt
werden die innerhalb von drei Wochen nach dem
Stichtag fällig werdenden und eingeforderten
Verbindlichkeiten, sog. Passiva II.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des
Bundesgerichtshofs 6 hat in seiner Rechtsprechung
nunmehr ausdrücklich verlangt, dass bei Prüfung der
Zahlungsunfähigkeit auch die Passiva II einbezogen
werden.
Hinweis: Ob sich die anderen Senate dieser Rechtsauffassung
anschließen, bleibt abzuwarten. GmbHGeschäftsführern
ist aber dringend zu empfehlen,
bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH
heute schon die Passiva II zu berücksichtigen.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Juni 2018, S. 54)
3 § 15a Abs. 1 InsO.
4 § 64 GmbHG.
5 Vgl. BGH, Beschl. v. 16.05.2017, 2 StR 169/15; BGH, Urt. v. 12.02.2015, IX ZR 180/12, LEXinform 1598618.
6 BGH, Urt. v. 19.12.2017, II ZR 88/16, LEXinform 1666350.
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