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Schweden: Neues Gesetz über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Das schwedische Parlament (Riksdag) hat ein neues
Gesetz über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen
(Lag (2018:558) om företagshemligheter) verabschiedet,
das am 1. Juli 2018 in Kraft trat. Es ersetzt das
Gesetz von 1990 (Lag (1990:409) om skydd för
företagshemligheter) und dient der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/943 in schwedisches Recht,
geht allerdings in Teilen über diese hinaus.
Neuerdings ausdrücklich geregelt ist beispielsweise,
dass Forschungsinstitute nunmehr auch Träger
von Geschäftsgeheimnissen sein können. Ebenso
ausdrücklich ist geregelt, dass Wissen und Erfahrung
von Mitarbeitern nicht als Geschäftsgeheimnisse zu
qualifizieren sind.
Das Gesetz enthält eine Klärung des Begriffs der
Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Inhaltlich
wird dieser Begriff erweitert. Beispielsweise wird
er zukünftig auch die Lagerung von Gütern, deren
Herstellung in ihrer konkreten Form auf eine solche
Verletzung zurückzuführen ist, erfassen.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Definition
des Geschäftsgeheimnisses: Zusätzlich zu den
bisherigen Anforderungen muss sich der Inhaber des
Geheimnisses aktiv um die Geheimhaltung bemüht
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haben – ein bloßes Verschweigen dürfte also nicht
genügen.
Schließlich gibt es eine Neuerung im Hinblick
auf die Rechtsverfolgung: Zukünftig darf der
gutgläubige Erwerber (und nur dieser) eines
Geschäftsgeheimnisses bei einem Gericht beantragen,
dass er das Geheimnis weiter nutzen darf, allerdings
nur gegen eine angemessene Entschädigung der
verletzten Partei.
(Karl Martin Fischer, Schweden - Neues Gesetz über den Schutz von
Geschäftsgeheimnissen; GTAI 13.06.2018)
Belgien: Reform des Gesellschaftsrechts
Belgien arbeitet derzeit an einer Reform des
Gesellschaftsrechts. Nach der Zustimmung des
Ministerrates ist geplant, dass das belgische
Parlament im Herbst 2018 über den Gesetzentwurf
abstimmt, sodass das Gesetz am 1. Januar 2019 in
Kraft treten kann.
Das Gesetz sieht einige wichtige Änderungen vor. Zum
einen soll die Anzahl von derzeit 15 verschiedenen
Gesellschaftsformen reduziert werden. Gesellschaften
mit einer nach der Reform nicht mehr existierenden
Gesellschaftsform sollen innerhalb einer Frist von
10 Jahren verpflichtet werden, sich in eine zulässige
Gesellschaftsform umzuwandeln.
Die société privée à responsabilité limitée
(SPRL/BVBA) wird durch die société à responsabilité
limitée (SRL/BV) ersetzt. Sie soll künftig die am
häufigsten verwendete Gesellschaftsform werden.
Dazu erhält sie ein hohes Maß an Flexibilität bei
der Leitung, Finanzierung und der Verteilung der
Gewinne. So soll sie in Zukunft auch mit nur einem
Gesellschafter existieren können und es soll kein
Mindestkapital erforderlich sein. Darüber hinaus soll
die Anteilsübertragung vereinfacht werden.
Eine weitere Änderung sieht die Reform bei der
Haftung der Gesellschafter vor. Diese kann zukünftig
für die Ausübung der Gesellschaftsaufgaben begrenzt
werden und wird sich nach der Größe und den
Tätigkeiten der jeweiligen Gesellschaft richten. In
Fällen des Missbrauchs wird diese nicht anwendbar
sein.
Schließlich wird es für die Frage des anwendbaren
Rechts künftig nicht mehr auf den Sitz einer Gesellschaft
ankommen, sondern auf den Gründungsakt,
sodass belgisches Recht auf alle in Belgien
eingetragenen Gesellschaften anwendbar sein
wird.
(Katrin Grünewald, Belgien - Reform des Gesellschaftsrechts; GTAI,
08.06.2018)
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