Steuern
Deutschland: Steuerfreie Überlassung eines Computers an einen Arbeitnehmer
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern
betriebliche Datenverarbeitungs- und Kommunikationsgeräte
zur privaten Nutzung steuerfrei
überlassen. Darunter fallen bspw. PCs, Laptops,
Tablets oder Smartphones. Ob dies durch Gehaltsumwandlung
geschieht oder die Arbeitnehmer
die Überlassung zusätzlich zum geschuldeten
Arbeitslohn erhalten, ist für die Steuerfreiheit
unerheblich.
Die Nutzung ist allerdings dann nicht steuerfrei,
wenn der Arbeitgeber einen PC von einem Dritten
least und in einem Überlassungsvertrag mit seinem
Arbeitnehmer Regelungen aufnimmt, nach denen
diesem der PC (Leasinggegenstand) zuzurechnen
ist. Denn dann wird kein betriebliches Gerät
überlassen.
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So hat es das Sächsische Finanzgericht 12 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war nach den
Regelungen des Vertrags mit dem Leasinggeber
zwar der PC dem Arbeitgeber (Leasingnehmer)
zuzurechnen. Da der Arbeitgeber allerdings mit
seinem Arbeitnehmer vereinbart hatte, dass dieser
die Pflichten aus dem Leasingvertrag übernimmt
und die entsprechenden Rechte abgetreten erhält,
erfolgte die endgültige Zurechnung des Geräts
zum Arbeitnehmer.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare
zur Textbausteinsammlung Ausgabe Juni 2018, S. 18)
Deutschland: Bewertung des privaten Nutzungswerts von Importfahrzeugen
Wird der private Nutzungswert eines mehrheitlich
betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs nach der 1 %
Methode ermittelt, ist dessen inländischer Bruttolistenpreis
zugrunde zu legen.13
Bei Importfahrzeugen, für die es keine inländischen
Bruttolistenpreise gibt, ist nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofs 14 wie folgt vorzugehen:
Ist das Fahrzeug mit einem bau- und typengleichen
inländischen Fahrzeug vergleichbar, ist dessen
Bruttolistenpreis anzusetzen. Andernfalls kann man
sich an den inländischen Endverkaufspreisen freier
Importeure orientieren. Im entschiedenen Fall wurde
der tatsächlich in Rechnung gestellte Bruttopreis
zugrunde gelegt.
Ein ausländischer Listenpreis kann nicht angesetzt
werden. Dieser spiegelt nicht die Preisempfehlung
des Herstellers wider, die für den inländischen
Neuwagenmarkt gilt.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Juni 2018, S. 11)
12 Sächsisches FG, Urt. v. 02.11.2017, 8 K 870/17, LEXinform 5020765.
13 § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
14 BFH, Urt. v. 09.11.2017, III R 20/16, BFH/NV 2018, S. 563 LEXinform 0951182.
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