Steuern
Deutschland: An- und Abreisekosten zu auswärtiger Betriebsveranstaltung sind kein
geldwerter Vorteil
Anlässlich der Ehrung von Jubilaren hatte ein
Arbeitgeber die gesamte Belegschaft zu einer
abendlichen Veranstaltung eingeladen. Grundsätzlich
konnten die Arbeitnehmer selbstständig anreisen.
Es bestand jedoch auch die Möglichkeit, einen
Shuttlebus in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen
einer Lohnsteuer-Außenprüfung bezog das Finanzamt
die Kosten für den Bustransfer in die Bemessungsgrundlage
des den Arbeitnehmern zugewendeten
geldwerten Vorteils ein. Hierdurch
überschritten die Aufwendungen je Arbeitnehmer
die 110 € Freigrenze und führten damit zur
Lohnversteuerung.
Deutschland: Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung
des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen
Verzichtet das Finanzamt ausdrücklich auf die
Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung
zur Grundbesitzbewertung und fordert stattdessen
bestimmte Angaben, die auch zutreffend und
vollständig beantwortet werden, ergibt sich für
einen auf dieser Grundlage erlassenen Feststellungsbescheid
eine Bindung nach Treu und Glauben.
Im entschiedenen Fall hatte eine Erbengemeinschaft
verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke geerbt,
die für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet
werden sollten. Das Finanzamt verzichtete auf die
Abgabe der förmlichen Feststellungserklärungen
und bat stattdessen lediglich um Angabe der
Nettokaltmieten der letzten drei Jahre. Auf dieser
Grundlage erließ es den Feststellungsbescheid. Im
Rahmen einer späteren Außenprüfung wurden
sodann Tatsachen bekannt, die zu einer höheren
Bewertung führten, woraufhin das Finanzamt den
Bescheid entsprechend änderte.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof 1 6. Die
Änderung eines Bescheids zum Nachteil des
Steuerpflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dem
Finanzamt die nachträglich bekannt gewordenen
Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der
Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben
wären. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige
seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er
z. B. – wie hier – die vom Finanzamt gestellten
Fragen zutreffend und vollständig beantwortet.
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Das Finanzgericht Düsseldorf 15 entschied, dass es
sich bei den Transferkosten um Aufwendungen für
den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung
ohne eigenen Konsumwert handelt und diese daher
nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils
einzubeziehen sind.
Hinweis: Seit 2015 gilt statt der Freigrenze ein
Freibetrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und
teilnehmendem Arbeitnehmer für maximal zwei
Betriebsveranstaltungen jährlich.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe August 2018, S. 51)
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe August 2018, S. 35)
15 FG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018, 9 K 580/17, (rkr.), EFG 2018, S. 966, LEXinform 5021131.
16 BFH, Urt. v. 29.11.2017, II R 52/15, BFH/NV 2018, S. 645, LEXinform 0950644.
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