International Employment
Slowakische Republik: Anstieg der Lohnkosten
Das slowakische Arbeitsgesetz wurde in der letzten Zeit umfassend novelliert.
Das Änderungsgesetz 63/2018 Z. z. vom 14. Februar 2018 trifft vor allem die Arbeitgeber, da die Lohnkosten
erheblich ansteigen werden. Seit dem 1. Mai 2018 gelten erhöhte Zuschläge für Nachtarbeit. Dazu wurden
neue Zuschläge für Samstags- und Sonntagsarbeit eingeführt. Die Erhöhung der Zuschläge wird in zwei
Stufen vorgenommen (§ 252m des Arbeitsgesetzbuches):
Erste Stufe (gültig seit dem 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2019; § 252m des slowakischen Arbeitsgesetzbuches):
• Samstagsarbeit: Zuschlag in Höhe von 25 % des Mindestlohnes,
• Sonntagsarbeit: Zuschlag in Höhe von 50 % des Mindestlohnes,
• Nachtarbeit: Zuschlag in Höhe von 30 % des Mindestlohnes,
• Nachtarbeit (bei gefährlichen Arbeiten): Zuschlag in Höhe von 35 % des Mindestlohnes
Zweite Stufe (gültig ab dem 1. Mai 2019; §§ 122 a Abs. 1, 122 b und 123 des slowakischen Arbeitsgesetzbuches):
• Samstagsarbeit: Zuschlag in Höhe von 50 % des Mindestlohnes
• Sonntagsarbeit: Zuschlag in Höhe von 100 % des Mindestlohnes
• Nachtarbeit: Zuschlag in Höhe von 40 % des Mindestlohnes
• Nachtarbeit (bei gefährlichen Arbeiten): Zuschlag in Höhe von 50 % des Mindestlohnes.
(Marcelina Nowak, Slowakische Republik - Anstieg der Lohnkosten/Novelle des Arbeitsgesetzes; GTAI, 08.05.2018)
Pakistan: Lohn- und Einkommensteuern ab Juli 2018 erheblich reduziert
Bei der Besteuerung natürlicher Personen gelten seit
dem 1. Juli 2018 erhebliche Änderungen bei den
Steuersätzen. Gewinner dieser Änderungen sind
Bezieher geringer und mittlerer Einkommen. So
wird ab dem Steuerjahr 2019 (Beginn: Juli 2018)
der Steuerfreibetrag in Höhe von gegenwärtig
pR 400.000 (ca. 2,65 Euro) um das Dreifache auf
pR 1,2 Millionen (ca. 8 Euro) steigen. Mittlere
Einkommen entlastet die Gesetzesänderung mit
teilweise halbierten Steuersätzen.
Zwar wurde der Spitzensteuersatz (30 und 35 Prozent)
um die Hälfte und mehr auf 15 Prozent reduziert.
Jedoch setzt dieser bereits ab einem Betrag von
pR 4,8 Millionen (ca. 32 Euro) ein, während
dies gegenwärtig erst bei pR 6 Millionen
(ca. 40 Euro) der Fall ist. Bei Lohneinkünften
setzt der Spitzensteuersatz zurzeit sogar erst bei
pR 7 Millionen (ca. 46 Euro) ein.
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Schließlich wurde die Unterscheidung von Lohn-
und anderen Einkünften aufgegeben, so dass die
nachstehenden Steuersätze grundsätzlich sämtliche
Einkunftsarten einbeziehen.
Seit dem 1. Juli 2018 gelten damit die folgenden
Einkommensteuersätze:
Einkommen in pR (pR 1 = circa Euro 0,00661)
Steuersatz
bis 1.200.000 0 %
1.200.001 bis 2.400.000 5 %
2.400.001 bis 4.800.000 pR 60.000 + 10 %
über 4.800.000 pR 180.000 + 15 %
(Sherif Rohayem, Pakistan - Lohn- und Einkommensteuern ab Juli
2018 erheblich reduziert / Körperschaftsteuer sinkt moderat, GTAI
09.05.2018)
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