Steuern
Deutschland: Steuerneutrale Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH
nur bei Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen
Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in
eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) ein, führt dies
grundsätzlich zu einer Aufdeckung der stillen Reserven
und damit zu einem einkommensteuerpflichtigen
Aufgabegewinn. Nur unter bestimmten Voraussetzungen
kann die Kapitalgesellschaft die Buchwerte des bisherigen
Betriebs fortführen, sodass es zu keinem
Aufgabegewinn kommt. Eine der Voraussetzungen
ist, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf
die Kapitalgesellschaft übertragen werden, d. h., dass
zumindest das wirtschaftliche Eigentum übergeht.
Der Begriff „wesentliche Betriebsgrundlage“ ist
funktional zu verstehen. Als funktional wesentlich
sind die Wirtschaftsgüter anzusehen, die für den
Betriebsablauf ein wesentliches Gewicht haben und
damit für die Fortführung des Betriebs notwendig sind
oder dem Betrieb das Gepräge geben. Grundstücke,
wozu auch der Miteigentumsanteil an einem Grundstück
gehört, auf dem die Kapitalgesellschaft ihr
Unternehmen betreibt, gehören fast immer zu den
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wesentlichen Grundlagen eines Einzelunternehmens.
Wird das Grundstück bzw. der Miteigentumsanteil
nicht auf die Kapitalgesellschaft mitübertragen,
scheidet eine Buchwertfortführung aus und es kommt
zu einem Aufgabegewinn.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs 17 gelten
diese Grundsätze auch im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.
Eine solche liegt vor, wenn der
Nutzungsberechtigte (im Regelfall der Eigentümer)
zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage
der GmbH zur Nutzung überlässt (sog. sachliche
Verflechtung) und die GmbH aufgrund seiner Beteiligung
beherrscht (sog. personelle Verflechtung).
Hinweis: Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zur
Rechtslage vor 2007 ergangen, gilt aber auch für die
neue Rechtslage ab 2007.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe August 2018, S. 23)
Deutschland: Bankgebühren für Bareinzahlung von Steuern muss
der Steuerpflichtige tragen
Ein Steuerpflichtiger zahlte seine Steuern bei einem vom Finanzamt benannten Kreditinstitut bar ein.18
Hierfür musste er 6 Euro Bankgebühren zahlen. Diese wollte er vom Finanzamt erstattet haben. Das Hessische
Finanzgericht 19 entschied, dass die Gebühren vom Steuerpflichtigen zu tragen sind, weil nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen der Schuldner dem Gläubiger das geschuldete Geld auf seine Kosten zu übermitteln hat. 20
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung Ausgabe August 2018, S. 31)
17 BFH, Urt. v. 29.11.2017, I R 7/16, BFH/NV 2018, S. 810, LEXinform 0950793.
18 § 224 Abs. 4 AO.
19 Hessisches FG, Urt. v. 12.12.2017, 11 K 1497/16, LEXinform 5021187.
20 § 270 Abs. 1 BGB.
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