Folgende Unterlagen können im Jahr 2018 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen
können nach dem 31. Dezember 2017 vernichtet
werden:
• Aufzeichnungen aus 2007 und früher,
• Inventare, die bis zum 31. Dezember 2007
aufgestellt worden sind,
• Bücher, in denen die letzte Eintragung im
Jahre 2007 oder früher erfolgt ist,
• Jahresabschlüsse, Lageberichte und
Eröffnungsbilanzen, die 2007 oder früher
aufgestellt worden sind,
• Buchungsbelege aus dem Jahre 2007 oder früher,
• empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
und Kopien der abgesandten Handels- oder
Geschäftsbriefe, die 2011 oder früher empfangen
bzw. abgesandt wurden,
• sonstige für die Besteuerung bedeutsame
Unterlagen aus dem Jahre 2011 oder früher. 1
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu
beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie
von Bedeutung sind
• für eine begonnene Außenprüfung,
010 • www.heuser.de
• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche
Ermittlungen,
• für ein schwebendes oder aufgrund einer
Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfs-
verfahren oder zur Begründung der Anträge an das
Finanzamt und
• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch
erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden
müssen.
Natürliche Personen, deren Summe der positiven
Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger
Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung
und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als
500.000 € im Kalenderjahr 2017 betragen hat, müssen
die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen
und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei
Zusammenveranlagung sind die Feststellungen
für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die
Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften
aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 2
(DATEV, Dezember 2017)
Steuern
1 § 147 Abs. 3 AO.
2 § 147a AO.