Steuern
Finnland - Neues Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Finnland ab 2018
Michal Pise CC BY 2.0 (http://creativecommons.org/licenses/by/2.0), via Wikimedia Commons
Das neue deutsch-finnische Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) wurde am 19. Februar 2016
unterzeichnet. Der Ratifizierungsprozess ist nunmehr
mit dem Austausch der Ratifizierungsurkunden am
17. Oktober 2017 abgeschlossen worden. Damit
kann es ab dem Jahr 2018 angewandt werden.
Das bisherige DBA zwischen Finnland und
Deutschland stammt aus dem Jahr 1979. Mit dem
neuen DBA werden einige Änderungen – z. B.
hinsichtlich der Mindestbeteiligungsquote für die
reduzierte Quellensteuer auf Dividenden sowie die
Höhe der Quellensteuer – vorgenommen.
Beim neuen DBA mit Finnland ist auf folgende
Punkte besonders hinzuweisen:
• Für Dividenden aus zwischengesellschaftlichen
Beteiligungen wird der Quellensteuersatz auf 5 %
(bisher 10 %) abgesenkt, jedoch schon bei einer
Mindestbeteiligungshöhe von 10 % (bisher 25 %).
• Deutschland vermeidet eine Doppelbesteuerung
grundsätzlich durch Freistellung. Diese Freistellung
setzt allerdings voraus, dass die Einkünfte in Finnland
tatsächlich besteuert werden (Rückfallklausel).
Einkünfte sind nach dieser Bestimmung nicht
tatsächlich besteuert, wenn sie nicht steuerbar
sind, aufgrund einer sachlichen/persönlichen
Steuerbefreiung nicht besteuert wurden oder
eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde. Für
Einkünfte, die nach diesem Abkommen von der
Steuer befreit sind, behält Deutschland sich vor,
diese bei der Festsetzung des Steuersatzes mit
einzubeziehen.
011 • www.heuser.de
•In dem neuen DBA hat sich Deutschland
außerdem einen Wechsel von der Freistellungs- auf
die Anrechnungsmethode vorbehalten, wenn die
Anwendung der Freistellungsmethode in bestimmten
Fällen zu einer doppelten Nichtbesteuerung führt.
(Umschwenkklausel)
• Eine neu gefasste Regelung zur Rentenbesteuerung
soll auch dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht
an Ruhegehältern, ähnlichen Vergütungen und
Renten, einschließlich Sozialversicherungsrenten
einräumen.
• Das neue Abkommen setzt den OECDStandard
für einen umfassenden und effektiven
Informationsaustausch um und regelt ausdrücklich,
dass das Abkommen der Anwendung nationaler
Missbrauchsvorschriften nicht entgegensteht.
Das neue DBA ist in Deutschland bei den im
Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge
anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar
2018 gezahlt werden. Bei den übrigen Steuern ist
das neue Abkommen anzuwenden auf die Steuern,
die für Zeiträume ab dem 1. Januar 2018 erhoben
werden.
(Aleksandra Pieczynska)
Quellen:
• Deloitte, DBA Finnland/Deutschland: Ratifizierung in Deutschland
vor dem Abschluss
• Karl Martin Fischer, GTAI, Finnland - Neues Doppelbesteuerungs-
abkommen Deutschland-Finnland ab 2018