Steuern
Termine Januar 2018
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
fällig werden:
Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis
zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg)
abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der
nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu 3 Tagen werden
keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass
die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst 3 Tage nach Eingang des
Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung
erteilt werden.
Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr,
bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten
Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene
Kalendervierteljahr.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des
laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das
Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für
die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens 2 Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 25.01.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale
Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung
durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor
dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere,
wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
(Quelle: DATEV, Dezember 2017)
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Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer,
Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag3
10.01.2018 15.01.2018 05.01.2018
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind
zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das
zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4 10.01.2018 15.01.2018 05.01.2018
Sozialversicherung5 29.01.2018 entfällt entfällt