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Einheitlicher Europäischer Patentschutz bleibt auch nach dem Brexit möglich
Die mit dem Brexit verbundenen Rechtsfragen
betreffen auch den einheitlichen europäischen
Patentschutz. Sollte dieser - wie geplant - im ersten
Quartal 2018 starten, stellt sich die Frage, ob auch
Großbritannien dabei ist.
Einheitlicher europäischer Patentschutz
erleichtert das Wirtschaftsleben
Ein einheitlicher europäischer Patentschutz steht
seit langem auf der Agenda der Europäischen Union
(EU). Zwar gibt es ein europäisches Patent auf der
Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens.
Dieses gewährt aber keinen einheitlichen EUweiten
Schutz. Vielmehr zerfällt das Europäische
Patent in einzelne nationale Schutzrechte, die sich
nach den jeweiligen nationalen patentrechtlichen
Vorschriften richten. Die Schutzrechte entstehen
mit der Bekanntmachung des Europäischen
Patents in den jeweiligen Vertragsstaaten des
Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ),
wobei der Patentinhaber wählen kann, in welchem
Vertragsstaat das europäische Patent gelten soll.
Ein einheitliches europäisches Patent hätte demgegenüber
den Vorteil, dass EU-weit der gleiche
Schutz gewährt wird, was sowohl die Rechtssicherheit
als auch die EU-weite Verwendbarkeit erhöht.
Aus diesem Grund ist es sehr zu begrüßen, dass
die EU sowie die EU-Mitgliedstaaten mit den
Verordnungen Nr. 12547/2012 und Nr. 1260/2012
sowie dem Übereinkommen über das europäische
Patentgericht die erforderlichen Rechtsgrundlagen
geschaffen haben.
Start des einheitlichen Patentsystems
Diese Verordnungen sind aber erst anwendbar,
nachdem 13 Länder das Übereinkommen über das
europäische Patentgericht ratifiziert haben, wobei
Frankreich, das Großbritannien und Deutschland
unter den ratifizierenden Ländern sein müssen.
Das heißt: Ratifiziert das Großbritannien nicht das
Übereinkommen, ist das Projekt des einheitlichen
Europäischen Patentschutzes zunächst einmal
blockiert. Die Vorschriften über das Inkrafttreten
der EU-Verordnungen müssten dann entsprechend
geändert werden, soll ein einheitlicher EU-
Patentschutz (ohne das Vereinigte Königreich)
erreicht werden.
Ratifiziert hingegen Großbritannien das Übereinkommen,
besteht das Problem, das die Verordnungen
nach einem Austritt Großbritanniens aus der EU
nicht mehr dort anwendbar sind.
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Einheitlicher europäischer Patentschutz in UK
trotz Brexit
Will Großbritannien dennoch am einheitlichen
europäischen Patentschutz teilnehmen, ließe sich
dies durch eine Ergänzung des Übereinkommens zum
europäischen Gericht sowie einen entsprechenden
Passus im Austrittsabkommen erreichen, wonach die
Anwendung der genannten EU-Verordnungen auch
auf Großbritannien festgelegt wird. Geht es um die
Auslegung der EU-Verordnungen, ist allerdings (da
es sich ja um EU-Recht handelt) die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs entscheidend - ein
Ergebnis, dass das Großbritannien mit einem EUAustritt
ja gerade vermeiden will.
Ein EU-weiter einheitlicher Patentschutz unter
Einschluss Großbritanniens ist somit auch im Falle
des Brexits möglich. Allerdings hätte dies zur
Konsequenz, dass der EuGH zu Rechtsfragen eines
solchen Patentschutzes das letzte Wort hat. Wie sich
Großbritannien hier letztlich positioniert, darf mit
Spannung erwartet werden.
(Achim Kampf, GTAI, Das Vereinigte Königreich müsste Maßgeblichkeit
der EuGH-Rechtsprechung akzeptieren)