Steuern
Deutschland: Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein
privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe
Ein Arbeitnehmer wurde unter Aufgabe seines
inländischen Wohnsitzes von seinem Arbeitgeber
für 34 Monate nach Kenia entsandt. Grundlage
war ein Projektvertrag zwischen dem Arbeitgeber
und einem bundeseigenen Unternehmen für
internationale Zusammenarbeit. Das Projekt wurde
aus Mitteln des Bundeshaushalts sowie aus Mitteln
der Europäischen Union (EU) finanziert. Der
Bundesfinanzhof 3 hatte zu entscheiden, ob und
ggf. inwieweit die Einkünfte des Arbeitnehmers der
inländischen Besteuerung unterliegen. Er kam in
seinem Urteil zu folgendem Ergebnis:
Grundsätzlich unterliegen die aus inländischen
öffentlichen Kassen gezahlten Arbeitsvergütungen
der inländischen Besteuerung.4 Dazu muss kein
Dienstverhältnis zwischen der öffentlichen Hand
und dem Arbeitnehmer bestehen. Es reicht aus,
wenn die öffentlichen Mittel für das Gehalt des
Arbeitnehmers bestimmt sind. Dass dem Arbeitgeber
3 BFH, Urt. v. 28.03.2018, I R 42/16, BFH/NV 2018, S. 1118, LEXinform 0950904.
4 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG.
5 § 53 Abs. 1 SGB V.
6 BFH, Urt. v. 06.06.2018, X R 41/17, BFH/NV 2018, S. 1193, LEXinform 0951715.
7 BFH, Urt. v. 01.06.2016, X R 17/15, BStBl 2016 II, S. 989, LEXinform 0950457.
8 § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
9 BFH, Urt. v. 20.07.2018, IX R 25/17, BFH/NV 2018, S. 1331, LEXinform 0951483.
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neben der konkreten Arbeitsvergütung auch damit
im Zusammenhang stehende Gemeinkosten vergütet
werden, ist für die Beurteilung unerheblich.
Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht,
soweit die Vergütung anteilig aus EU-Mitteln
finanziert wird. Dabei ist zu unterscheiden, ob
es sich um ein „mischfinanziertes“ einheitliches
Entwicklungsprojekt handelt oder ob die EUKomponente
als eigenständiges Projekt anzusehen
ist. Besteht die Finanzierung zu mindestens 75 %
aus inländischen Mitteln, unterliegen die Einkünfte
in voller Höhe der inländischen Besteuerung. Ist
das nicht der Fall, liegt das Besteuerungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich auf
dem aus dem Bundeshaushalt finanzierten Teil.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Dezember 2018, S. 14)
Deutschland: Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit
Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung
eines Schadensersatzes ist es entscheidend, ob damit
steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen (sog.
Verdienstausfall) ersetzt werden sollen. Nur dann
unterliegt der Schadensersatz der Besteuerung.8
Ein Arbeitsloser wurde nach einer missglückten
Operation dauerhaft erwerbsunfähig. Nach der
Operation bezog er Arbeitslosengeld II. Die
Haftpflichtversicherung des behandelnden Arztes
zahlte dem Arbeitslosen 255.000 € Schmerzensgeld
und 235.000 € für Verdienstausfall.
Der Bundesfinanzhof 9 stellt klar: Schmerzensgeld
und Entschädigungen, mit denen Arzt- und
Heilungskosten oder andere verletzungsbedingte
Mehraufwendungen ersetzt werden, unterliegen
nicht der Einkommensteuer. Gleiches gilt, soweit
steuerfreie Sozialleistungen ausgeglichen werden
sollen. Beruht die Leistung auf einer Vereinbarung,
muss ggf. unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls ermittelt werden, ob ein zukünftiger
Verdienstausfall oder nur der Schaden, sprich
der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie
Sozialleistungen, ersetzt werden sollte.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Januar 2019, S. 12)