Steuern
Termine März 2019
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig
werden:
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden
Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der
Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu 3 Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig
erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst 3 Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
Für den abgelaufenen Monat.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu
vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise.
Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens 2 Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.03.2019, 0 Uhr) vorliegen. Regionale
Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn-
und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit
auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
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