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Vereinigten Arabischen Emirate: Neues Investitionsgesetz
Die VAE reformieren ihr Investitionsrecht. In einigen
Sektoren können ausländische Investoren bald bis
zu 100 Prozent der Anteile halten. Welche Sektoren,
deutet das neue Gesetz nur an.
Am 23. September 2018 hat die Regierung der VAE
das Gesetz Nr. 19/2018 über ausländische Direktinvestitionen
(InvestG) verabschiedet. Das InvestG
erlaubt in ausgewählten Sektoren ausländische
Beteiligungen an emiratischen Kapitalgesellschaften
bis zu 100 Prozent. Dies weicht vom Gesellschaftsrecht
der VAE ab. Letzteres zieht die Grenze ausländischer
Beteiligungen bei 49 Prozent.
Positiv- und Negativliste
Herzstück des InvestG ist die sogenannte Positivliste
gemäß Art. 7 Nr. 3 InvestG. Diese beschließt der
Ministerrat. Sie enthält die Sektoren, in denen
ausländische Investoren bis zu 100 Prozent der
Anteile halten dürfen. Allerdings kündigt das InvestG
diese Liste nur an. Es gibt sie also noch nicht - dafür
aber die Negativliste.
Artikel 7 Nr. 2 InvestG zählt Bereiche auf, in denen
eine Beteiligung, die 49 Prozent übersteigt, unzulässig
ist. Es handelt sich dabei um strategische Bereiche
sowie sicherheits- und systemrelevante Branchen,
wie zum Beispiel: Erdölförderung und Produktion,
Bank- und Finanzwesen, Telekommunikation und
Post, Handelsvertretung, Militär und Sicherheit,
bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Arbeitsvermittlung, Wasser- und Stromversorgung.
Per Beschluss darf der Ministerrat Bereiche der
Negativliste ergänzen oder streichen. Es wird damit
gerechnet, dass das Kabinett die Positivliste im ersten
Quartal 2019 verabschiedet.
Kapitalbeteiligung von 100 Prozent bleibt die
Ausnahme
Auch wenn eine ausländische Direktinvestition in
einem der Sektoren der Positivliste angesiedelt sein
sollte, ist das nicht gleichbedeutend mit Zulässigkeit
einer Kapitalbeteiligung in Höhe von 100 Prozent.
Vielmehr handelt es sich bei den 100 Prozent lediglich
um den Höchstsatz. Erst aus der Sektorenliste wird
sich ergeben, wo eine 100-prozentige und wo eine
niedrigere Beteiligung zulässig ist.
Neben der Höhe der ausländischen Beteiligung
wird die Sektorenliste vorgeben, mit welcher
Rechtsform, wieviel Stammkapital und wie vielen
einheimischen Arbeitskräften eine ausländische
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Direktinvestition ausgestattet sein muss. Diese
Vorgaben verstehen sich als Gegenleistung für die
höhere Kapitalbeteiligung.
Auch außerhalb der Sektorenliste kann eine höhere
Beteiligung ausländischer Investoren zugelassen
werden. Welche inhaltlichen Voraussetzungen
ausländische Investoren hierfür erfüllen müssen,
ergibt sich aus einem Beschluss, den der Ministerrat
noch verabschieden wird.
Höhere Kapitalbeteiligung steht unter Vorbehalt
der Genehmigung
Eine höhere Beteiligung im Sinne des InvestG und
der Positivliste erfordert einen Antrag. Diesen stellt
der ausländische Investor bei der zuständigen
Behörde des jeweiligen Emirats. Zuvor muss noch
der übliche, gewerberechtliche Antrag gestellt und
positiv beschieden werden (Art. 10 Nr. 1 lit. a)
InvestG). Den Antrag auf eine höhere Beteiligung
nach dem InvestG bescheidet die zuständige
Behörde innerhalb von fünf Werktagen. Der Antrag
gilt als abgelehnt, wenn innerhalb der Fünf-Tages-
Frist keine Entscheidung ergangen ist.
Eine höhere Beteiligung für eine Direktinvestition
außerhalb der Positivliste erfordert ebenfalls einen
Antrag bei der zuständigen Behörde (Art. 10 Nr. 2
InvestG). Versagt die Behörde den Antrag, steht
dem Betroffenen in allen Fällen weder Widerspruch
noch Klage zu (Art. 11 Nr. 2 InvestG).
Das InvestG ist am 24. September 2018 in Kraft
getreten und gilt nicht in den Freizonen (Art. 21
InvestG und Art. 3 InvestG).
(Sherif Rohayem, Marktzugang in die Vereinigten Arabischen Emirate
bald ohne lokalen Partner erlaubt, Neues Investitionsgesetz lässt
ausländische Kapitalbeteiligung von 100 Prozent zu; GTAI 28.11.2018)