Steuern
Deutschland: Bewirtung von Geschäftspartnern
Die Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern
können steuerlich nur zu 70 % als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden. Das Abzugsverbot gilt nicht,
wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines
Leistungsaustauschs ist. Für die Frage, ob ein solches
vorliegt, ist auf jede einzelne Bewirtung abzustellen.
Busfahrer, die Raststätten mit einem mit potenziellen
Kunden gefüllten Bus ansteuern und dafür vom
Raststättenbetreiber kostenlos bewirtet werden,
erbringen eine Gegenleistung. Es kommt nicht
darauf an, dass manche Busreisenden die Raststätten
nicht betreten oder keine Speisen und Getränke
konsumieren. Die Busfahrer schaffen mit dem
Anfahren der Raststätte die Rahmenbedingungen,
Europäische Union: Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt
gegen EU-Recht
Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg 13 begünstigt
Dividenden, die ein Gewerbebetrieb
von einer Gesellschaft erhält, an der er beteiligt
ist. Die deutsche Regelung sieht jedoch eine
unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften vor,
die innerhalb der Europäischen Union (EU) oder in
einem Drittstaat ansässig sind. Für eine inländische
Beteiligung oder eine Beteiligung innerhalb der EU
ist eine Mindestbeteiligung von 15 % des Grund-
oder Stammkapitals erforderlich.
Ist die ausschüttende Gesellschaft in einem
Drittstaat ansässig, verlangt das Gesetz neben der
Mindestbeteiligung u. a., dass die Bruttoerträge
013 • www.heuser.de
dass viele der Reisenden Mahlzeiten in der Raststätte
zu sich nehmen.
Daher kann der Betreiber die Bewirtungsaufwendungen
unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehen. Zwischen
Betreiber und Busfahrern liegt ein Austauschverhältnis
im Sinne eines Leistungsaustauschs vor, denn ein
Leistungsaustausch setzt nicht voraus, dass das
Entgelt für die Bewirtung in Geld entrichtet wird. Die
Gegenleistung kann auch in Form einer Werk-, Dienst-
oder Vermittlungsleistung erbracht werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 12)
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Dezember 2018, S. 22)
12 BFH, Urt. v. 26.04.2018, X R 24/17, BFH/NV 2018, S. 1180, LEXinform 0951487.
13 § 9 Nr. 2a Satz 1, Nr. 7 GewStG.
14 § 8 Abs. 1 Nrn. 1-6 AStG.
15 EuGH, Urt. v. 20.09.2018, C-685/16, DStR 2018, S. 2016, LEXinform 0651536.
aus bestimmten aktiven Einkünften stammen. 14
Zudem muss der Gewerbebetrieb weitere Nachweise
erbringen, soweit es sich um Ausschüttungen
von Enkelgesellschaften handelt, an denen der
Gewerbebetrieb über die Tochtergesellschaft mittelbar
beteiligt ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union 15 hat
entschieden, dass diese strengeren Voraussetzungen
nicht gerechtfertigt sind. Sie stellen eine unzulässige
Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten dar.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Dezember 2018, S. 29)
Europäische Union: Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und
Zeitschriften – neue Richtlinie
Im Amtsblatt der EU Nr. 286 vom 14. November 2018
wurde die Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates
vom 6. November 2018 zur Änderung der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die
Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und
Zeitschriften veröffentlicht. Sie trat 20 Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft
Das Ziel dieser Richtlinie ist es, den Mitgliedstaaten
zu gestatten, für elektronische Veröffentlichungen
dieselben Mehrwertsteuersätze anzuwenden wie
die Mehrwertsteuersätze, die sie derzeit für auf
physischen Trägern gelieferte Veröffentlichungen
anwenden.
(Helge Freyer, EU - Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und
Zeitschriften/Neue Richtlinie; GTAI 15.11.2018)