Vorwort
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
nachstehend überreichen wir Ihnen die erste Ausgabe unseres
Magazins für das Jahr 2019.
In unserem Bereich International Employment finden Sie
Informationen über die aktuellen Fragen, die den internationalen
Arbeitsmarkt betreffen. In dieser Ausgabe berichten wir
unter anderem über das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
zur Vergütung von Reisezeiten, über die Modernisierung
des Lohnsteuerabzug-Systems in Irland und über die
Vereinheitlichung der Anwendung des deutsch-schweizerischen
Doppelbesteuerungsabkommens durch genaues Definieren des
Begriffs „Nichtrückkehr“. Darüber hinaus stellen wir Ihnen in
einem Interview die Informationsstelle „Expat Service Desk“
der Landeshauptstadt Düsseldorf, des Kreises Mettmann und
der IHK Düsseldorf vor, die Beratungen und Unterstützung für
Unternehmen und deren internationale Belegschaft zu den
Fragen zum Leben und Arbeiten in der Region anbietet.
In dem Teil Legal Management informieren wir Sie unter
anderem über das neue Investitionsgesetz in den Vereinigten
Arabischen Emiraten und über neue Regelungen zur Förderung
von Investitionen in Slowenien.
Unser Bereich Steuern enthält viele aktuelle und praktische
Informationen zum Steuerwesen, insbesondere im Geschäftsverkehr.
Unter anderem informieren wir Sie über die Bewirtung
von Geschäftspartnern und darüber, welche Unterlagen im Jahr
2019 vernichtet werden können sowie über die EU-Richtlinie zu
den Mehrwertsteuersätzen für elektronische Veröffentlichungen
und über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur
Unvereinbarkeit des Schachtelprivilegs mit dem EU-Recht.
Dazu setzen wir Sie über die Termine in Kenntnis, die Sie im
März 2019 beachten sollten.
Wir hoffen, dass Sie an unserer Themenauswahl dieses
Magazins Gefallen finden!
Ihr Achim Heuser
03 • www.heuser.de
Achim Heuser - Rechtsanwalt
Aktueller Tipp:
EUGH-Urteil zum Jahresurlaub bei Elternzeit
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden 1, dass der genommene Elternurlaub bei der
Berechnung von Jahresurlaub nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung berücksichtigt werden muss.
Jeder Arbeitnehmer in der EU habe das Anrecht auf einen bezahlten Jahresurlaub von vier Wochen, stellte
der EuGH in seiner Begründung fest. Der Zweck des bezahlten Jahresurlaubs - die Erholung - beruhe
allerdings auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat.
Unsere Kanzlei kann Sie bei diesen und anderen Fragen gerne unterstützen!
1 EuGH, Urt. v. 04.10.2018, C - 12/17, LEXinform 5216042.