Steuern
Folgende Unterlagen können im Jahr 2019 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen
können nach dem 31. Dezember 2018 vernichtet
werden:
• Aufzeichnungen aus 2008 und früher,
• Inventare, die bis zum 31. Dezember 2008
aufgestellt worden sind,
• Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr
2008 oder früher erfolgt ist,
• Jahresabschlüsse, Lageberichte und
Eröffnungsbilanzen, die 2008 oder
früher aufgestellt worden sind,
• Buchungsbelege aus dem Jahr 2008
oder früher,
• empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
und Kopien der abgesandten Handels- oder
Geschäftsbriefe, die 2012 oder früher
empfangen bzw. abgesandt wurden,
• sonstige für die Besteuerung bedeutsame
Unterlagen aus dem Jahr 2012 oder früher. 10
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu
beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten
Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr
erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die
Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie
von Bedeutung sind
• für eine begonnene Außenprüfung,
10 § 147 Abs. 3 AO.
11 § 147a AO.
012 • www.heuser.de
• für anhängige steuerstraf- oder
bußgeldrechtliche Ermittlungen,
• für ein schwebendes oder aufgrund einer
Außenprüfung zu erwartendes Rechts-
behelfsverfahren oder zur Begründung
der Anträge an das Finanzamt und
• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch
erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden
müssen.
Natürliche Personen, deren Summe der positiven
Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger
Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung
und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als
500.000 € im Kalenderjahr 2018 betragen hat, müssen
die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen
und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei
Zusammenveranlagung sind die Feststellungen
für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die
Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften
aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.11
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Dezember 2018, S. 23)