International Employment
Belgien: Einheitliche Genehmigung für Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
Seit dem 1. Januar 2019 ist für die Anstellung
eines Staatsangehörigen aus einem Land außerhalb
der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) nur noch eine einheitliche Arbeits- und
Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Bisher musste
der Arbeitgeber zunächst eine Arbeitserlaubnis
beantragen. Mit dieser konnte der Arbeitnehmer
anschließend bei der belgischen Botschaft in seinem
Wohnsitzland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Mit dem neuen Gesetz setzt Belgien die Richtlinie
2011/98/EU über die einheitliche Arbeits- und
Aufenthaltserlaubnis in belgisches Recht um.
Hier ein kurzer Überblick über die wesentlichen
Änderungen: Das neue einheitliche Verfahren gilt
für alle Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
zu Arbeitszwecken für einen Zeitraum von mehr als
90 Tagen. Für die Beantragung einer einheitlichen
Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen
regionalen Arbeitsbehörde ist künftig alleine der
Arbeitgeber zuständig. Die belgischen Behörden
sind verpflichtet, das neue Verfahren innerhalb von
vier Monaten nach Antragstellung abzuschließen.
Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen
für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 60.750 €. Für die bereits am
31. Dezember 2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 54.450 €.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung Ausgabe Dezember 2018, S. 56)
07 • www.heuser.de
Verlängerungsanträge für bereits bestehende Arbeits-
und Aufenthaltserlaubnisse müssen nun schon zwei
Monate vor deren Ablauf eingereicht werden.
(Katrin Grünewald, Belgien - Für Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
kann einheitliche Genehmigung beantragt werden; GTAI 14.01.2019)
Deutschland: Neue Beitragsbemessungsgrenzen seit 1. Januar 2019
Seit dem 1. Januar 2019 gelten voraussichtlich folgende Werte in der Sozialversicherung: 2
2 Gesetzgeber, Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2019 v. 07.09.2018, LEXinform 0448644.