Steuern
Deutschland: Anforderungen an den Nachweis für innergemeinschaftliche
Lieferungen
Der Unternehmer muss bei umsatzsteuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Belegen
nachweisen, dass er oder der Abnehmer den
Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet
befördert oder versendet hat.2 Die Belegnachweispflicht
kann nach einem Beschluss des
Bundesfinanzhofs 3 nicht durch Zeugenbeweis ersetzt
werden.
Belegnachweise sind in Versendungsfällen
insbesondere der Frachtbrief, die Bescheinigung
des beauftragten Spediteurs oder die Versandbestätigung
des Lieferers. Auch der CMR Frachtbrief
wird als Belegnachweis anerkannt.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Juli 2019, S. 43)
Deutschland: Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer
als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Ein Unternehmer verkaufte umsatzsteuerpflichtig
Computer und Software. Er machte Vorsteuer
aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von den
Zulieferfirmen T und F geltend. Die Waren wurden
ihm von der A AG angeboten, von der er die Waren
entweder abholte oder sie von der A AG direkt an
seine Abnehmer verschicken ließ.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass T und F als
sog. missing trader (Nichtunternehmer) und der
Unternehmer als sog. buffer (Zwischenhändler) in
eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden waren
und versagte dem Unternehmer den Vorsteuerabzug.
Der Bundesfinanzhof 4 entschied unter Bezugnahme
2 § 17a ff. UStDV.
3 BFH, Beschl. v. 31.01.2019, V B 99/16, BFH/NV 2019, S. 409, LEXinform 5908806 .
4 BFH, Urt. v. 14.02.2019, V R 47/16, BFH/NV 2019, S. 783, LEXinform 0951000 .
5 EuGH, Urt. v. 15.11.2017, C-374/16, C-375/16, DStRE 2017, S. 1531, LEXinform 0651521.
6 § 140 AO.
7 BFH, Urt. v. 14.11.2018, I R 81/16, BFH/NV 2019, S. 604, LEXinform 0951176 .
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auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union 5, dass für den Vorsteuerabzug
u. a. leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller
identisch sein müssen. Das war hier
nicht der Fall, denn die Lieferungen wurden von
der A AG und nicht von T und F ausgeführt. Mithin
wurden die von T und F abgerechneten Lieferungen
nicht erbracht und die von der A AG ausgeführte
Lieferung nicht abgerechnet.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe August 2019, S. 37)
Deutschland: Ausländische Buchführungspflichten können deutsche steuerliche
Buchführungspflicht begründen
Wer nach anderen Gesetzen als den deutschen
Steuergesetzen buchführungspflichtig ist, muss
diese Pflicht auch für die deutsche Besteuerung
erfüllen.6 Das gilt selbst dann, wenn sich die
Buchführungspflicht nach ausländischem Recht
ergibt.
Eine Aktiengesellschaft (AG) war nach liechtensteinischem
Recht buchführungspflichtig. Sie
besaß im Inland eine vermietete Immobilie
und war insoweit in Deutschland beschränkt
körperschaftsteuerpflichtig. Das Finanzamt erließ
gegen die AG einen Bescheid über den Beginn
der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb
„Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“.
Der Bundesfinanzhof 7 entschied, dass dieser
Bescheid rechtmäßig war. Er schloss sich damit der
(nicht unumstrittenen) Rechtsauffassung an, dass
auch ausländische Rechtsnormen zur Buchführung
im inländischen Besteuerungsverfahren verpflichten
können.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Juli 2019, S. 38)