International Employment - Nachrichtenspiegel
Deutschland: BAG-Urteil: Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei
unbezahltem Sonderurlaub
Dem Arbeitnehmer steht kein Urlaubsanspruch für
Jahre zu, in denen er sich vollständig in unbezahltem
Sonderurlaub befindet.
Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre
Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung
unbezahlten Sonderurlaubs vorübergehend aus,
entsteht beim Arbeitnehmer für diese Zeit kein
Anspruch auf Erholungsurlaub. So entschied das
Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 19.03.2019
(Aktenzeichen: 9 AZR 315/17) im Fall einer
Arbeitnehmerin, die den gesetzlichen Mindesturlaub
von 20 Tagen für ein Kalenderjahr von ihrem
Arbeitgeber verlangte, in dem sie wegen unbezahlten
Sonderurlaubs keine Arbeitsleistung erbracht hatte.
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Mit dieser Entscheidung änderte das Bundesarbeitsgericht
seine bisherige Rechtsprechung, nach der es
für die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht auf
die geleistete Arbeit, sondern nur auf das Bestehen
des Arbeitsverhältnisses ankam.
Zwischenzeitlich hat auch der EuGH entschieden, dass
es den Grundsätzen des Unionsrechts entspreche, dass
ein Urlaubsanspruch wegen des Erholungszwecks nur
dann entstehe, wenn tatsächlich gearbeitet werde.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Juli 2019, S. 48)
Deutschland: BAG-Urteil zum Verfall von Urlaubsansprüchen
Mit seinem Urteil vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15)
hat das BAG die Entscheidungen des EuGH zum
Urlaub (hier Rs. C 684/16 und C 619/16) nationale
Rechtsprechung werden lassen. Gegenstand ist
der Verfall von Urlaubsansprüchen infolge einer
Nichtinanspruchnahme durch den Arbeitnehmer.
Konkret geht es um das Verhältnis von Art. 7 der
Arbeitszeitrichtlinie und § 7 Bundesurlaubsgesetz, in
dem es – verkürzt – heißt, dass Urlaub im relevanten
Kalenderjahr genommen, nur in Ausnahmefällen
übertragen werden kann und bis spätestens Ende März
des Folgejahres zu nehmen ist. Im Umkehrschluss
bedeutete dies, dass nicht genommener Urlaub am
1. April des Folgejahres ersatzlos verfiel.
Nach dem BAG-Urteil kann der Verfall von Urlaub in
der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den
Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf
hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit
Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums
(bis spätestens 31. März des Folgejahres) erlischt.
Andernfalls kann der Arbeitnehmer bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung des aufgelaufenen
Urlaubs verlangen.
(Aleksandra Pieczynska)
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/19 „Verfall von Urlaubsansprüchen -
Obliegenheiten des Arbeitgebers“, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15)
Polen: Änderungen im Arbeitsrecht stärken Arbeitnehmerrechte
Am 7. September 2019 werden in Polen Änderungen
zum Arbeitsgesetzbuch in Kraft treten.
Eine wichtige Änderung betrifft das Mobbing am
Arbeitsplatz. Infolge der Änderung kann der vom
Mobbing betroffene Arbeitnehmer nun während des
Arbeitsverhältnisses Schadensersatzansprüche geltend
machen. Früher konnte er dies nur nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses (Kündigungsgrund musste
der Tatbestand des Mobbings sein). Durch die
gesetzliche Änderung müssen Arbeitgeber jetzt
aktiven Schutz gegen Mobbing betreiben, da eine
Haftung des Arbeitgebers nur ausgeschlossen werden
kann, wenn dieser nachweist, dass er konkrete
Maßnahmen zur Bekämpfung von Mobbing ergriffen
hat.
Weiter wurde auch die Frist für die Berichtigung des
Arbeitszeugnisses geändert. Jetzt beträgt die Frist
14 Tage (früher 7 Tage) ab Erhalt eines Arbeitszeugnisses.
Wenn der Arbeitgeber die Berichtigung
ablehnt, hat der Arbeitnehmer jetzt auch 14 Tage
Zeit, um das Arbeitsgericht anzurufen.
(Marcelina Nowak; Polen - Wichtige Änderungen im Arbeitsrecht stärken
Arbeitnehmerrechte; Germany Trade & Invest – GTAI; 28.06.2019)