International Employment
Mexico: Reform des Arbeitsrechts
Am 1. Mai 2019 wurde im mexikanischen Bundesgesetzblatt
die neue Arbeitsrechtsreform veröffentlicht,
durch welche zahlreiche Bestimmungen des mexikanischen
Bundesarbeitsgesetzes geändert werden.
So werden die bisher für Arbeitsrechtsprozesse zuständigen
Schlichtungsstellen („Junta de Conciliación y
Abitraje“) abgeschafft und durch neugeschaffene Arbeitsgerichte
ersetzt (auf lokaler Ebene in spätestens
3 Jahren, auf Bundesebene in spätestens 4 Jahren).
Des Weiteren wird in spätestens 2 Jahren eine
Bundesstelle für gütliche Streitbeilegung und arbeitsrechtliche
Registrierung eingerichtet werden,
welche für die gütliche Streitbeilegung im Vorfeld
von Arbeitsrechtsprozessen zuständig sein wird und
bei welcher Kollektivverträge und betriebsinterne arbeitsrechtliche
Bestimmungen sowie Gewerkschaften
registriert werden.
Weitere Änderungen betreffen z.B. die freie Wahl
der Arbeitnehmer hinsichtlich der Mitgliedschaft in
einer Gewerkschaft ihrer Wahl und neue Regelungen
bezüglich des Streikverfahrens.
(Luis Cuesta, Arbeitsrechtsreform in Mexico; Cross Border Business
Lawyers (CBBL), 08.05.2019)
Deutschland: Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Es stellt einen Verstoß gegen das Verbot der
Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dar,
wenn Teilzeitbeschäftigte erst bei Überschreitung
der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge
beanspruchen können. Dies
entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil
vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18) im Zusammenhang
mit einem Tarifvertrag der Systemgastronomie.
Eine einschlägige Regelung im Tarifvertrag müsste
im Einklang mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über
Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
ausgelegt werden. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf
ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der
Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als
ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
Etwas anders gilt nur, wenn sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
Dies bedeutet, dass eine Gleichbehandlung nur dann
vorliegt, wenn Überstundenzuschläge für diejenige
Arbeitszeit gezahlt werden, die über die individuell
festgelegte Arbeitszeit hinausgeht, so die BAGRichter.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als stellvertretende
Filialleiterin in Teilzeit tätig. Auf das
Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für
die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt u. a.
Mehrarbeitszuschläge und erlaubt, wie im Fall der
Klägerin, eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den
nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden
Zeitsaldo hat die Beklagte die Grundvergütung geleistet.
Sie hat dagegen keine Mehrarbeitszeitzuschläge
gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die
einer Vollzeitkraft überschritt. Die Klägerin verlangt
Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die
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vereinbarte Arbeitszeit hinausging.
Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend
stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte mit
Blick auf die Mehrarbeitsbezüge keinen Erfolg.
Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass
Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit
einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die
Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte
Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspricht dem
höherrangigen Recht. Sie ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar.
Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile,
nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte
würden benachteiligt, wenn sie die Zahl der
Arbeitsstunden einer Vollzeitkraft erreichen müssten,
um eine Mehrarbeitsvergütung zu erhalten.
Praxishinweis
Das BAG hat hinreichend deutlich gemacht,
dass eine Differenzierung zwischen Voll- und
Teilzeitarbeitnehmern bei der Vergütung von
Mehrarbeit generell nicht mit § 4 Abs. 1 TzBfG zu
vereinbaren ist. Das gilt offensichtlich nicht nur
für Tarif-, sondern auch für Arbeitsverträge und
Betriebsvereinbarungen. Können Klauseln nicht
rechtskonform ausgelegt werden, sind sie unwirksam.
Es wird somit ratsam, die Tarif- und Arbeitsverträge
sowie die Betriebsvereinbarungen auf die Konformität
mit dem BAG-Urteil zu prüfen.
(Jessica Debosz, Aleksandra Pieczynska)
Quellen:
•Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte; NJW-Spezial, Heft 11,
2019, S. 338-339;
•Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit;
BAG Pressemitteilung Nr. 70/18.