Steuern
Deutschland: Besteuerungsrecht und Abzug ausländischer Steuern
bei Arbeitnehmertätigkeit im Ausland
Ein Schweizer Staatsangehöriger arbeitete für einen
schweizerischen Arbeitgeber auf dem französischen
Territorium des trinationalen Flughafens Basel
Mulhouse Freiburg. Obwohl der schweizerische
Arbeitnehmer seit 2003 seinen Wohnsitz in
Deutschland hatte und damit im Inland unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig war, verschwieg er das
gegenüber den Finanzbehörden und wurde weiterhin
nur in der Schweiz zur Einkommensteuer
veranlagt. Nach Aufdeckung der tatsächlichen
Gegebenheiten erließ das deutsche Finanzamt
entsprechende Einkommensteuerbescheide, über
deren Rechtmäßigkeit sich Arbeitnehmer und
Finanzamt stritten.
Der Bundesfinanzhof 10 entschied, dass gemäß
dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen
Deutschland und Frankreich (DBA) das Besteuerungsrecht
für die französischen Arbeitseinkünfte
Frankreich zusteht.11 Die im DBA vorgesehene
und zum deutschen Besteuerungsrecht führende
Grenzgängerregelung greift nicht, da der Wohnort
des Arbeitnehmers in Deutschland nicht in der
Grenzgänger Zone lag.
Letztendlich unterliegen die französischen Einkünfte
doch der Besteuerung in Deutschland, da
der Arbeitnehmer nicht nachweisen konnte, dass
Frankreich auf sein Besteuerungsrecht verzichtet
hat oder dort auf diese Einkünfte Steuern gezahlt
wurden.12 Der Arbeitnehmer darf auch die von
ihm in der Schweiz entrichteten Steuern nicht
„wie Werbungskosten“ in Deutschland abziehen,
da er die schweizerischen Steuern durch seine
fehlerhafte Deklaration in der Schweiz bzw. seine
Nichtdeklaration in Frankreich verursacht hat.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Juli 2019, S. 17)
Deutschland: Unbeschränkte Steuerpflicht bei inländischem Wohnsitz
trotz Lebensmittelpunkt im Ausland
Ein Steuerpflichtiger, der neben einem inländischen
Wohnsitz auch einen ausländischen hat, ist auch
dann unbeschränkt im Inland steuerpflichtig, wenn
der ausländische Wohnsitz den Lebensmittelpunkt
des Steuerpflichtigen begründet.
Ein rumänischer Staatsbürger unterhielt sowohl
in der Bundesrepublik Deutschland als auch
in Rumänien eine Wohnung. In beiden Staaten
wurden steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Der
Rumäne reichte beim deutschen Finanzamt unter
Hinweis auf seinen Wohnsitz in Rumänien eine
Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige
ein. Er erklärte darin ausschließlich seine
inländischen Einkünfte.
10 BFH, Urt. v. 10.10.2018, I R 67/16, BFH/NV 2019, S. 394, LEXinform 0951110 .
11 Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA Frankreich.
12 § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG.
13 BFH, Urt. v. 23.10.2018, I R 74/16, BFH/NV 2019, S. 388, LEXinform 0951073 .
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Der Bundesfinanzhof 13 weist darauf hin, dass ein
Steuerpflichtiger gleichzeitig mehrere Wohnsitze
innehaben kann. Haupt- und Nebenwohnsitz sind
dabei für die Bestimmung der Steuerpflicht gleichwertig.
Auch ein Nebenwohnsitz in Deutschland begründet
daher eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht.
Wer im Ergebnis dann das Besteuerungsrecht
für welche Einkünfte hat, bestimmt sich – sofern
vorhanden – alleine nach den anzuwendenden
Doppelbesteuerungsabkommen.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Juli 2019, S. 42)