Steuern
Deutschland: Verdeckte Gewinnausschüttung - Angemessenheit von Beraterhonoraren
Eine GmbH bezahlte Beratungshonorare an ihre
jeweils zu 50 % beteiligten Gesellschafter. In den
zugrundeliegenden Beraterverträgen war die
„Errichtung eines Rechnungswesens mit Lohn- und
Finanzbuchhaltung, einer Kostenrechnung und
einer DV-gestützten Materialwirtschaft“ gegen
einen Stundensatz sowie Reisekostenerstattung
und Überlassung eines betrieblichen Pkw auch
zur Privatnutzung vereinbart. Diese Vereinbarung
reichte dem Finanzamt nicht. Es nahm verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA) an und versagte den
Betriebsausgabenabzug.
Der Bundesfinanzhof 14 bestätigte die Auffassung des
Finanzamts, da die vertraglichen Vereinbarungen
einem Fremdvergleich nicht standhielten.
Eine vGA ist eine Vermögensminderung bzw.
verhinderte Vermögensmehrung, die durch das
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Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den
Gewinn auswirkt und in keinem Zusammenhang zu
einer offenen Ausschüttung steht. Wendet demnach
eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen
Vermögensvorteil zu, den sie bei Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht
gewährt hätte, ist eine Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis anzunehmen.
Im entschiedenen Fall hätte ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter eine derartige
Vereinbarung mit einem fremden Dritten nicht
getroffen, sondern u. a. vereinbart, bis wann die
Errichtung erfolgt sein muss.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Juni 2019, S. 19)
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter
Eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft hatte sich
mit dem Ankauf von Dental Altgold befasst. Der
beherrschende Gesellschafter und Geschäftsführer
hatte Wohnung und Büro in Luxemburg, eine weitere
Wohnung in Deutschland in Grenznähe.
Nach einer Fahndungsprüfung kam das Finanzamt
zu dem Ergebnis, dass der Geschäftsführer durch
die regelmäßigen geschäftlichen Aktivitäten in
Deutschland als ständiger Vertreter anzusehen sei. Das
Handeln des Geschäftsführers in Deutschland führe
damit zu einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht
des ausländischen Unternehmens.15
Der Bundesfinanzhof 16 bestätigte, dass Organe von
juristischen Personen ständige Vertreter sein können.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe August 2019, S. 18)
14 BFH, Beschl. v. 12.09.2018, I R 77/16, BFH/NV 2019, S. 296, LEXinform 0951116 .
15 § 2 Nr. 1 KStG i. v. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
16 BFH, Urt. v. 23.10.2018, I R 54/16, BFH/NV 2019, S. 645, LEXinform 0950941 .