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Italien: Erweiterung der Pflicht zur Einrichtung eines Kontrollorgans in der GmbH
Am 16. März 2019 sind in Italien einige Änderungen des
Zivilgesetzbuches in Kraft getreten.
Diese Änderungen betreffen Art. 2477 des italienischen
Zivilgesetzbuches, der nun die Verpflichtung
zur Bestellung des Kontrollorgans oder des Wirtschaftsprüfers
für die italienische GmbH vorschreibt, wenn
mindestens eine der folgenden Grenzen (bisher zwei von
festgelegten Parametern) in zwei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren überschritten wird:
1) Gesamtbetrag der Aktivseite der Bilanz: 2.000.000 Euro
(bisher 4.400.000 Euro); 2) Erträge aus Verkäufen und
Leistungen: 2.000.000 Euro (bisher 8.800.000 Euro);
3) durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter während
des Geschäftsjahres: 10 Personen (bisher 50 Personen).
Diese Verpflichtung zur Bestellung endet, wenn in drei
aufeinander folgenden Geschäftsjahren keine der oben
genannten Grenzen überschritten wurde.
Wenn mindestens ein Parameter des neuen
Art. 2477 des ital. ZGB überschritten wird, können
die Gesellschaften alternativ a) einen externen
Wirtschaftsprüfer; b) einen externen Wirtschaftsprüfer
und ein Kontrollorgan; c) ein Kontrollorgan, das unter
anderem die Abschlussprüfung durchführt, bestellen.
Das Kontrollorgan besteht entweder aus einem
Alleinprüfer oder einem Prüfungsausschuss. Es
kontrolliert, dass das geschäftsführende Organ seine
Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Gesetz, der
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Satzung und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen
Geschäftsführung ausübt.
Der externe Wirtschaftsprüfer kann eine unabhängige
natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft sein, die
in das entsprechende Register eingetragen ist, und führt
bei der Gesellschaft nur eine Prüfung buchhalterischer
Art durch.
Nach herrschender Meinung haben die Gesellschaften,
die die Satzung nicht ändern müssen (d.h. solche,
deren Satzung sich nicht auf die Parameter des vorigen
Art. 2477 des ital. ZGB bezieht), für die Bestellung des
Kontrollorgans oder des Wirtschaftsprüfers eine Frist von
30 Tagen ab der Gesellschafterversammlung, die den
Jahresabschluss des zweiten Geschäftsjahres, in dem eine
der im geänderten Art. 2477 des ital. ZGB festgelegten
Grenzen überschritten wird, verabschiedet.
Die Gesellschaften, die eine Satzungsänderung vornehmen
müssen, haben hingegen bis zum 16. Dezember 2019
Zeit zur Änderung der Satzung und anschließend
30 Tage ab der Gesellschafterversammlung, die
den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2019
verabschiedet, für die Bestellung des Kontrollorgans.
(Christoph Jenny, Erweiterung der Pflicht zur Einrichtung eines
Kontrollorgans in der GmbH in Italien; Cross Border Business Lawyers
(CBBL), 04.06.2019)
Deutschland: Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei einer Ressortaufteilung
Der Insolvenzverwalter einer insolventen GmbH
klagte gegen einen der beiden Geschäftsführer
auf Ersatz von Zahlungen, welche nach Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft getätigt
wurden. Der beklagte Geschäftsführer verteidigte
sich mit dem Argument, dass er zu dem damaligen
Zeitpunkt die Insolvenzreife der Gesellschaft nicht
kannte. Überdies sei mündlich eine Ressortaufteilung
auf der Ebene der Geschäftsführer vereinbart worden
und er nicht für den Bereich der Finanzen, sondern
für den Kreativbereich zuständig gewesen.
Der Bundesgerichtshof 1 urteilte, dass eine Geschäftsverteilung
auf Ebene der Geschäftsführung eine
von allen Mitgliedern des Organs mitgetragene
Aufgabenzuweisung voraussetzt, die klar und eindeutig
abgegrenzt ist. Eine schriftliche Dokumentation
ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Beklagte dennoch
genauer kontrollieren müssen, ob das Unternehmen
seinen Zahlungspflichten nachkommen konnte.
Auch eine zulässige Ressort- und Aufgabenverteilung
entbindet nicht von der Wahrnehmung grundsätzlich
nicht übertragbarer Aufgaben, wie der Einstandspflicht
des Geschäftsführers für die Gesetzmäßigkeit der
Unternehmensleitung. Daran ist ein strenger Maßstab
anzulegen, dessen Anforderungen der Geschäftsführer
nicht genügt hat. Neben die Haftung für persönliche
Fehler im zugewiesenen Aufgabenbereich tritt selbst
bei einer wirksamen Geschäftsverteilung die Pflicht
zur effektiven Kontrolle der Mitgeschäftsführer.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Juli 2019, S. 23)
1 BGH, Urt. v. 06.11.2018, II ZR 11/17, DStR 2019, S. 455, LEXinform 1673620 .