Steuern
Folgende Unterlagen können im Jahr 2020 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen
können nach dem 31. Dezember 2019 vernichtet
werden:
• Aufzeichnungen aus 2009 und früher,
• Inventare, die bis zum 31. Dezember 2009
aufgestellt worden sind,
• Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr
2009 oder früher erfolgt ist,
• J a hresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungs-
bilanzen, die 2009 oder früher aufgestellt
worden sind,
• Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 oder früher,
• empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und
Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäfts-
briefe, die 2013 oder früher empfangen bzw. ab-
gesandt wurden,
• sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unter-
lagen aus dem Jahr 2013 oder früher. 7
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen
zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass
die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige
Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später
vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend
länger aufzubewahren.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn
sie von Bedeutung sind
• für eine begonnene Außenprüfung,
011 • www.heuser.de
• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche
Ermittlungen,
• für ein schwebendes oder aufgrund einer Außen-
prüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
oder zur Begründung der Anträge an das Finanz-
amt und
• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch
erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten
werden müssen.
Natürliche Personen, deren Summe der positiven
Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger
Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung
und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr
als 500.000 € im Kalenderjahr 2019 betragen hat,
müssen die damit im Zusammenhang stehenden
Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre
aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind
die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert
maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst
mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden
Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. 8
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Dezember 2019, S. 40)
7 § 147 Abs. 3 AO
8 § 147a AO.