Deutschland: Bürokratieentlastungsgesetz III: Erleichterungen für Unternehmensgründer
bei Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Mit dem Dritten Bürokratieabbaugesetz hat der Gesetzgeber
u. a. auch Erleichterungen für Unternehmens-
gründer bei der Umsatzsteuer geschaffen:
Bislang mussten Unternehmensgründer im Jahr der
Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und im
Folgejahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen
(UStVA) auf elektronischem Weg übermitteln. Diese
Regelung wird - zur Erleichterung für Unternehmensgründer
- für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt.
Es gelten die allgemeinen Regelungen für die Abgabe
von UStVA:
• d. h., grundsätzlich vierteljährliche Übermittlung von
UStVA,
• bei einer Steuerschuld für das vorangegangene
Kalenderjahr von mehr als 7.500 Euro monatliche
Übermittlung der UStVA,
• bei einer Steuerschuld im vorangegangenen Kalender-
jahr von nicht mehr als 1.000 Euro gibt es die
Möglichkeit der Befreiung von der Übermittlung
von UStVA.
Deutschland: Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsache
Das Finanzamt ist berechtigt, einen Steuerbescheid
wegen nachträglich bekannt gewordener neuer
Tatsachen zu ändern. Wie dieses „nachträgliche
Bekanntwerden“ auszulegen ist, konkretisierte der
Bundesfinanzhof 10 in einem Urteil: Bekannt sind alle
Tatsachen, die dem für die Entscheidung über die
Steuerfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter zur
Kenntnis gelangen. Dabei muss sich die Finanzbehörde
den gesamten Inhalt der bei ihr geführten Akte als
bekannt zurechnen lassen.
Eheleute hatten in ihrer Einkommensteuererklärung
Einkünfte aus einem vermieteten Objekt mit
dem errechneten Überschuss in ein falsches Feld
eingetragen. Sie hatten der Erklärung ferner eine
gesonderte Berechnung beigefügt. Das Finanzamt
veranlagte negative Einkünfte aus Vermietung und
014 • www.heuser.de
Das bedeutet im Ergebnis:
• Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2019
aufgenommen haben, müssen für das Jahr 2019 und
2020 monatlich UStVA übermitteln.
• Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 auf-
nehmen, müssen für das Jahr 2020 monatlich und
ab dem Jahr 2021 nach den allgemeinen Regelungen
ihre UStVA übermitteln.
• Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2021
aufnehmen, gelten die allgemeinen Regelungen für
die Übermittlung von UStVA.
Hinweis: Die zwingende monatliche Übermittlung von
UStVA für Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel zu
Beginn der Tätigkeit bleibt unverändert bestehen.
(DATEV Mandanten - Monatsinformation; Ausgabe Januar 2020, S. 3)
Steuern
Verpachtung auf der Grundlage einer Mitteilung des
zuständigen Finanzamts. Die in der falschen Zeile
eingetragenen positiven Einkünfte blieben außer
Ansatz. Bei einer späteren Aktendurchsicht fiel dies
auf und das Finanzamt erließ einen geänderten
Bescheid. Es läge eine offenbare Unrichtigkeit vor.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Änderung
hierauf nicht gestützt werden konnte. Auch eine
Änderung wegen neuer Tatsachen war nicht möglich.
Aus den der Steuererklärung beigefügten Unterlagen
haben sich die positiven Vermietungseinkünfte
eindeutig ergeben. Dies hätte bei Erlass des
Steuerbescheids berücksichtigt werden müssen.
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe November 2019, S. 40)
10 BFH, Urt. v. 12.03.2019, IX R 29/17, BFH/NV 2019, S. 1057, LEXinform 09515 62.