Global Mobility
Finnland: Neues Arbeitszeitgesetz seit Januar 2020
Das neue finnische Arbeitszeitgesetz steht unter dem
Zeichen der Anpassung des Rechts an eine flexiblere
Arbeitswelt. Künftig können die Vertragsparteien
in vielen Fällen vereinbaren, dass Mitarbeiter die
Lage der täglichen Arbeitszeit und den Ort der
Arbeitsleistung frei bestimmen. Voraussetzung
ist, dass wegen der Natur der arbeitsvertraglichen
Pflichten zumindest die Hälfte der Arbeitszeit
außerhalb bestimmter Zeiträume und Orte erbracht
wird. Vereinbart wird dann nur noch die Zahl der
in einem bestimmten Zeitraum zu arbeitenden
Stunden. Dieses Modell eignet sich besonders
für Arbeitsverhältnisse, in denen das Erreichen
von Zielen wichtiger ist als die Verfügbarkeit zu
bestimmten Zeiträumen.
Auch sonst gewährt das neue Gesetz mehr Flexibilität;
schon bislang konnten Arbeitnehmer die tägliche
Arbeitszeit um bis zu drei Stunden variieren. Künftig
sind es bis zu vier Stunden.
Neu eingeführt wird eine „Arbeitszeit-Bank“.
Dies war bislang nur zulässig, wenn es so im
entsprechenden Tarifvertrag festgelegt war. In
einer solchen Bank verwalten die Parteien des
Arbeitsverhältnisses Arbeitszeit, Urlaub und auch
in Freizeit umgewandelte geldwerte Vorteile. Auch
dies führt zu höherer Flexibilität. Voraussetzung ist
allerdings eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmervertretung bzw. einzelnen
Arbeitnehmern.
Zukünftig ist in allen Branchen temporäre Nachtarbeit
zulässig. Dauerhafte Nachtarbeit hingegen
bleibt genehmigungspflichtig.
(Karl Martin Fischer, Finnland - Neues Arbeitszeitgesetz ab Januar 2020;
Germany Trade & Invest – GTAI; 27.11.2019)
Schweden: Neue Altersgrenzen im Kündigungsschutzrecht
Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Altersgrenzen
für schwedische Arbeitnehmer.
In Schweden gibt es kein festes Rentenalter,
allerdings kann die staatliche Rente erst ab
einem bestimmten Alter bezogen werden. Dieses
Alter wird von 61 auf 62 Jahre erhöht. Die volle
Regelaltersrente setzt ein Alter von 65 Jahren
voraus.
Gleichzeitig gibt es im Kündigungsschutzrecht
ein Verbot der Zwangsverrentung bis zum
Erreichen eines bestimmten Alters. Derzeit
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liegt diese Altersgrenze bei 67 Jahren. Erst wenn
Arbeitnehmer dieses Alter erreichen, gibt es ein
vereinfachtes Verfahren: Arbeitgeber können
dann durch schriftliche Mitteilung spätestens
einen Monat vor dem Erreichen des relevanten
Lebensjahres das Arbeitsverhältnis beenden.
Ein Kündigungsverfahren, insbesondere ein
Kündigungsgrund, ist dann nicht erforderlich.
Dieses Alter steigt ab dem 1. Januar 2020 auf
68 Jahre und ab dem 1. Januar 2023 auf 69 Jahre.
(Karl Martin Fischer, Schweden - Neue Altersgrenzen im Kündigungsschutzrecht;
Germany Trade & Invest – GTAI; 27.11.2019)