Termine Steuern/Sozialversicherung für März und April 2020
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Termine Steuern/Sozialversicherung für März und April 2020
Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.03.20201 14.04.20202
Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
Für den abgelaufenen Monat.
Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für
das abgelaufene Kalendervierteljahr.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei
einer Säumnis der Zahlung bis zu 3 Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die
Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst 3 Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen
der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens 2 Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.03.2020/24.04.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale
Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und
Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf
einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
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bzw. Erstellers.
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Steuern
6
10.03.2020 Entfällt
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 10.03.2020 Entfällt
Umsatzsteuer 10.03.20203 14.04.20204
Ende der Schonfrist obiger
Überweisung5 13.03.2020 17.04.2020
Steuerarten bei Zahlung durch:
Scheck6 06.03.2020 09.04.2020
Sozialversicherung7 27.03.2020 28.04.2020
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind
zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das
zuständige Finanzamt abzuführen.
1 Für den abgelaufenen Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne
Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum
folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der
nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu 3 Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine
Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst 3 Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt
gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
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Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens 2 Arbeitstage vor Fälligkeit
(d. h. am 25.03.2020/24.04.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten.
Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem
Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf
einen Tag nach Feiertagen fällt.