Legal Management
Dubai: Neues Gesetz über Miteigentum
Das Emirat Dubai hat am 19. September 2019 das Gesetz
Nr. 6 aus 2019 über Miteigentum an Immobilien, das
sogenannte Joint Property Law veröffentlicht.
Das Gesetz, welches das Gesetz Nr. 27 aus 2007 über
Miteigentum ersetzt, führt neue Formen der Beteiligung
an Immobilien und deren Verwaltung ein. Ziel ist es,
die Investitionen in den Immobiliensektor zu erhöhen.
Das Gesetz schafft ein Register für Miteigentum beim
Grundbuchamt, in dem alle Informationen über Grund
und Boden aufgeführt sind, der sich im Besitz von
Bauherren und Immobilienverwaltern befindet. Eine
weitere Neuerung ist die Abschaffung der bestehenden
Eigentümergemeinschaften und die Übertragung der
Rechte und Pflichten für die Verwaltung von Gebäuden
auf sogenannte Verwaltungseinheiten.
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Die wichtigste von drei neuen Investitionsmöglichkeiten
in Miteigentum bezieht sich auf Großprojekte.
Zudem werden die Kompetenzen der Immobilienaufsichtsbehörde
von Dubai (Real Estate Regulatory
Authority; RERA) durch das Gesetz stark ausgeweitet.
Sie ist nun auch für die Wartung und Reparatur
zuständig und kann bei Verstößen gegen das Gesetz
Verwarnungen aussprechen.
Das Gesetz ist am 18. November 2019 in Kraft getreten.
Alle Beteiligten müssen das Gesetz über Miteigentum
bis zum 18. Mai 2020 umgesetzt haben.
(Jakob Kemmer; Neues Gesetz über Miteigentum in Dubai; Germany
Trade & Invest – GTAI; 03.12.2019)
Nordkorea: UN-Kaufrecht tritt in Kraft
Am 1. April 2020 wird das UN-Kaufrecht für die
Demokratische Volksrepublik Korea in Kraft treten
(Art. 99 Abs. 2 CISG).
Der Beitritt des Landes zum Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (United Nations
Convention on Contracts for the International Sale of
Goods; CISG) war am 27. März 2019 erfolgt.
Eine Erklärung nach Art. 96 CISG wurde abgegeben.
Danach kann ein Vertragsstaat, nach dessen
Rechtsvorschriften Kaufverträge schriftlich zu
schließen oder nachzuweisen sind, jederzeit eine
Erklärung nach Artikel 12 CISG abgeben, dass die
Bestimmungen der Art. 11 und 29 oder des Zweiten Teils
des Übereinkommens, die für den Abschluss eines
Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch
Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme
oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als
die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine
Partei ihre Niederlassung in diesem Staat hat.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts bei internationalen
Warenkaufverträgen kann durch Parteivereinbarung
ausgeschlossen werden (Art. 6 CISG).
(Julia Merle; UN-Kaufrecht tritt für Nordkorea in Kraft; Germany Trade &
Invest – GTAI; 18.12.2019)
Schweden: Weniger Mindestkapital für die GmbH
Der schwedische Reichstag hat am 28. November 2019
beschlossen, dass das Mindeststammkapital für die
schwedische “privata aktiebolag” zum Beginn des
Jahres 2020 abgesenkt wird.
Die “privata aktiebolag” kann man ungefähr mit
der deutschen GmbH vergleichen. Zukünftig
beträgt das Mindestkapital statt bisher 50.000 SEK
(ca. 4.730 Euro) nur noch 25.000 SEK (ca. 2.365 Euro).
Ziel der Änderung war es, die Rechtsform der
privaten Kapitalgesellschaft leichter zugänglich zu
machen und so das Unternehmertum zu fördern.
Besonders von der Änderung profitieren sollen
nach der Absicht des schwedischen Reichstages
Dienstleistungsunternehmen, die wegen der Natur ihrer
Leistungen häufig geringe Kapitalanforderungen haben.
(Karl Martin Fischer; Weniger Mindestkapital für die schwedische GmbH;
Germany Trade & Invest – GTAI; 03.01.2020)