Steuern
Mexiko: Reform der Steuergesetzgebung
Am 1. Januar 2020 trat die mexikanische Steuerreform
weitestgehend in Kraft. Die Steuerreform
beinhaltet Änderungen unter anderem im Bereich
des mexikanischen Einkommensteuerrechts, der
Mehrwertsteuer und der Bundessteuerordnung. Die
Änderungen orientieren sich am Base Erosion and
Profit Shifting-Project (BEPS-Projekt) der OECD und
der G20-Staaten. Bei dem Projekt handelt es sich
um ein international abgestimmtes Vorgehen gegen
missbräuchlichen Steuerwettbewerb.
In Anlehnung an das BEPS-Projekt enthält die
Steuerreform Änderungen bezüglich der Definition
von Betriebstätten, den Bestimmungen zur Neutralisierung
hybrider Vereinbarungen sowie neue
Bestimmungen zur Besteuerung der digitalen
Wirtschaft.
Die Reform wirkt sich insbesondere auf ausländische
digitale Dienstleister aus. Sofern diese in den Anwendungsbereich
der neuen Regelungen fallen,
müssen sich die Dienstleister unter anderem bei
den mexikanischen Steuerbehörden registrieren,
einen gesetzlichen Vertreter zur Steuerverwaltung
benennen, eine mexikanische Steueradresse angeben
sowie die entsprechende Mehrwertsteuer einziehen.
Besteuert werden digitale Dienstleistungen, die den
Download von Multimedia-Inhalten vorsehen. Die
Dienstleistung gilt als in Mexiko erbracht, wenn
der Empfänger der Leistung einen mexikanischen
Wohnsitz oder eine Telefonnummer angibt, eine
012 • www.heuser.de
mexikanische IP-Adresse verwendet wird oder
sich der Zahlungsvermittler in Mexiko befindet.
Die Regelungen zur Besteuerung digitaler Dienstleistungen
gelten ab dem 1. Juni 2020.
(Jan Sebisch; Mexiko, Reform der Steuergesetzgebung; Germany Trade
& Invest – GTAI; 08.01.2020)
Deutschland: Kein Vorsteuerabzug von Drittlands-Unternehmen im allgemeinen
Besteuerungsverfahren bei fehlender Gegenseitigkeit
Unternehmen, die nicht innerhalb der Europäischen
Union ansässig sind (Drittlands-Unternehmen)
und in Deutschland keine Umsätze ausführen,
können in Deutschland angefallene Vorsteuerbeträge
nur in einem beim Bundeszentralamt für Steuern
durchzuführenden besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren
geltend machen. Schuldet ein Unternehmen
jedoch deutsche Umsatzsteuer, und sei
es nur im sog. Reverse-Charge-Verfahren, kommt
das allgemeine Besteuerungsverfahren zur Anwendung.
Das Unternehmen muss eine „normale“
Umsatzsteuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt
abgeben.
Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug ist für ein
Drittlands-Unternehmen in jedem Fall, dass mit
seinem Ansässigkeitsstaat Gegenseitigkeit besteht.
Das heißt, dass entweder im Ansässigkeitsstaat
keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben
oder im Fall der Erhebung im Inland
ansässigen Unternehmern vergütet wird. Das
Gegenseitigkeitserfordernis verstößt weder gegen
Verfassungsrecht noch Unionsrecht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 9)
(DATEV Kanzleinachrichten pro; Erläuterungen und Kommentare zur
Textbausteinsammlung Ausgabe Dezember 2019, S. 49)
9 BFH, Urt. v. 22.05.2019, XI R 1/18, BFH/NV 2019, S. 1315, LEXinform 095180 5.