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Nordmazedonien: Beitritt zum Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen
Nordmazedonien hat am 9. Dezember 2019 das Haager
Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen
vom 30. Juni 2005 unterzeichnet.
Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen
(Convention on Choice of Court
Agreements) vom 30. Juni 2005 findet in internationalen
Sachverhalten auf ausschließliche
Gerichtsstandsvereinbarungen, die in Zivil- oder
Handelssachen geschlossen werden, Anwendung.
Bislang sind dem Übereinkommen, das am
10. Oktober 2015 in Kraft getreten ist, die Europäische
Union, Montenegro, Mexiko, Singapur und das
Vereinigte Königreich beigetreten. China, USA und
die Ukraine haben das Übereinkommen unterzeichnet,
aber noch nicht ratifiziert. Damit das Übereinkommen
für Nordmazedonien verbindlich wird, ist ebenfalls eine
Ratifizierung durch das nationale Parlament erforderlich.
Zweck des Übereinkommens ist es, den internationalen
Handel und internationale Investitionen durch eine
Brasilien: Neues Franchisegesetz
Das am 27. Dezember 2019 erlassene neue
brasilianische Franchisegesetz trat am 25. März 2020
in Kraft und ersetzte vollständig das bisherige
Franchisegesetz.
Das Gesetz ist wesentlich umfangreicher als sein
Vorgänger und dient der Schaffung von Rechtssicherheit
und Transparenz. Eine der wesentlichen
Änderungen ist, dass das Gesetz eindeutig zwischen
rein nationalen und grenzüberschreitenden Franchiseverträgen
unterscheidet.
Franchiseverträge, bei denen sich beide Vertragsparteien
sowie die entsprechenden Franchise-
Standorte im Inland befinden, unterliegen ausschließlich
dem brasilianischen Recht und der
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verstärkte gerichtliche Zusammenarbeit zu fördern,
und einheitliche Vorschriften über die gerichtliche
Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Entscheidungen in Zivil- oder
Handelssachen zu schaffen.
Gemäß Art. 8 wird eine Entscheidung eines in
einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung
benannten Gerichts eines Vertragsstaats in den
anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt. Die
Anerkennung oder Vollstreckung kann nur aus den im
Übereinkommen genannten Gründen (Art. 9) versagt
werden. Gemäß Art. 2 sind die Beförderung von Gütern,
Insolvenzen, kartellrechtliche Angelegenheiten und
einige andere Bereiche aus dem Anwendungsbereich des
Übereinkommens ausgenommen.
(Dimytry Marenkov; Ausländisches Wirtschaftsrecht - Nordmazedonien
- Prozessrecht: Beitritt zum Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen;
Germany Trade and Invest, GTAI; 13.01.2020)
brasilianischen Gerichtsbarkeit. Im Rahmen von
grenzüberschreitenden Franchiseverträgen obliegt
der Ort der Streitbeilegung den Vertragsparteien.
Sofern grenzüberschreitende Verträge nicht in
portugiesischer Sprache verfasst worden sind,
ist ihnen auf Kosten des Franchisegebers eine
beglaubigte portugiesische Übersetzung beizufügen.
Neu ist unter anderem auch, dass das Gesetz
die Möglichkeit vorsieht, Streitigkeiten im Zusammenhang
mit Franchiseverträgen außerhalb
der ordentlichen Gerichte im Wege eines Schiedsgerichtsverfahrens
beizulegen.
(Jan Sebisch; Brasilien - Franchiserecht: Neues Franchisegesetz¸ Germany
Trade and Invest, GTAI; 06.02.2020)
Polen: Teilnahme an Gesellschafterversammlungen aus dem Ausland vereinfacht
Geschäftsleute, die mehrere tausend Kilometer
voneinander entfernt sind, können jetzt Beschlüsse
per Videokonferenz fassen.
Das polnische Gesetz über Handelsgesellschaften
hat durch das Änderungsgesetz vom 19. Juli 2019
praxisnahe Änderungen erfahren. Die Teilnahme an
einer Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (pol. Sp. z.o.o.) mittels
elektronischer Kommunikation ist jetzt möglich
(bei Aktiengesellschaften wird es schon seit
längerem praktiziert). Gleich geblieben ist, dass
die Gesellschafterversammlung einer GmbH nur in
Polen abgehalten werden kann.
Wichtig dabei ist, dass die Möglichkeit der
Videokonferenz in einem Gesellschaftervertrag
vorgesehen ist. Bei schon bestehenden
Gesellschaften muss der Gesellschaftervertrag
diesbezüglich geändert werden.
(Marcelina Nowak, Polen-GmbH-Recht: Einfache Teilnahme an
Gesellschafterversammlungen aus dem Ausland; Germany Trade and
Invest, GTAI; 23.01.2020)