Vorwort
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
nachstehend überreichen wir Ihnen die zweite Ausgabe unseres
Magazins für das Jahr 2020.
In unserem Bereich Global Mobility finden Sie Informationen
zu aktuellen Fragen den internationalen Arbeitsmarkt
betreffend. In dieser Ausgabe berichten wir unter anderem
über die Änderungen im chilenischen Aufenthaltsrecht, neue
Verordnung zur Berechnung des Überstundenzuschlages in
den USA und einige Auswirkungen der Corona-Krise auf den
internationalen und deutschen Arbeitsmarkt.
Im Teil Legal Management infromieren wir Sie unter anderem
über den Beitritt Nordmazedoniens zum Übereinkommen über
Gerichtsstandsvereinbarungen und über die Verlängerung
der Fristen zur Vorlage der Abschlüsse und Berichte durch
Unternehmen in Vereinigtem Königreich
Unser Bereich Steuern enthält viele aktuelle und praktische
Informationen zum Steuerwesen, insbesondere im Geschäftsverkehr.
In dieser Ausgabe informieren wir Sie unter
anderem über die Steuerrechtsreform in der Türkei, über die
steuerrechtlichen Maßnahmen zur Unterstützung von KMU in
Südafrika und über die Prüfungsschwerpunkte der Finanzämter
in Deutschland für den Veranlagungszeitraum 2020. Dazu
setzen wir Sie über die Termine in Kenntnis, die Sie im
Mai und Juni 2020 beachten sollten.
Wir hoffen, dass Sie an unserer Themenauswahl in dieser
Ausgabe Gefallen finden!
Ihr Achim Heuser
03 • www.heuser.de
Achim Heuser - Rechtsanwalt
Aktueller Tipp:
Coronavirus und Dienstreisen?
Das Coronavirus verbreitet sich weiterhin innerhalb und außerhalb Chinas - trotz erheblicher Maßnahmen,
wie Quarantänen, Schließung von Flughäfen und Teilen des öffentlichen Nahverkehrs, Streichung von
Flügen, Massenveranstaltungen etc. Angesichts dessen stellt sich immer wieder die Frage, ob Arbeitnehmer
nach China oder in andere durch den Virus gefährdete Orte geschickt werden können. Eine generelle
Antwort gibt es nicht; es kommt - wie immer - auf den Einzelfall an. Eine Dienstreise kann ein Arbeitgeber
einseitig kraft Direktionsrecht anordnen. Allerdings unterliegt das Weisungsrecht des Arbeitgebers einigen
Begrenzungen. Eine Begrenzung ist auch das sogenannte „billige Ermessen“. „Billiges Ermessen“ bedeutet,
dass eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen bzw. Arbeitgeberinteressen
andererseits erfolgen muss. Darüber hinaus ist die Fürsorgepflicht eine Nebenpflicht und damit
zwingender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Im Falle des Coronavirus‘ und Dienstreisen steht die
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers insbesondere hinsichtlich der Gesundheit und gegebenenfalls des Lebens
des Arbeitnehmers im Vordergrund. Bei jeder einzelnen Dienstreise sind deshalb die Verhältnismäßigkeit
und die Interessenabwägung durchzuführen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gern bei diesen und anderen Fragen.