Steuern
Dubai: Langfristige Steuerbefreiungen für Unternehmen in Dubai
Am 23. Februar 2020 hat das Emirat Dubai das
neue Gesetz Nr. 3 aus 2020 für das Dubai Multi
Commodities Centre erlassen, das Unternehmen
Steuerbefreiungen garantiert.
In der Freihandelszone des Dubai Multi Commodities
Centre (DMCC) tätige Unternehmen sind nun
durch die neue Vorschrift für einen Zeitraum von
50 Jahren von allen Steuern befreit.
Das Gesetz sieht zudem die Gründung einer
neuen Behörde mit vielfältigen Kompetenzen
im DMCC vor. Die Behörde ist vor allem
verantwortlich für die Einrichtung, Entwicklung
und Verwaltung der Infrastruktur des DMCC, für
die rechtliche Weiterentwicklung der Vorschriften
in der Freihandelszone sowie für die Erteilung
von Lizenzen für Unternehmen, die im Zentrum
zukünftig tätig werden wollen.
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Hat ein Unternehmen eine Lizenz für das
DMCC erhalten, ist es diesem strengstens
untersagt, eine andere Tätigkeit als die in
der Registrierungsgenehmigung angegebene
auszuüben. Unternehmen müssen sich weiter
in ihrer gesamten Korrespondenz, in all ihren
Verträgen und Rechnungen als Unternehmen der
Freihandelszone ausweisen. Außerdem dürfen
„DMCC-Unternehmen“ ihre Lizenz nicht ohne
vorherige schriftliche Genehmigung der „DMCCBehörde“
an Dritte übertragen.
Abschließend regelt das neue Gesetz auch
Zollbefreiungen für den Handel, die Wiederausfuhr
und die Lagerung von Gütern innerhalb der
Freihandelszone des DMCC.
(Jakob Kremmer, Dubai - Steuerrecht: Langfristige Steuerbefreiungen für
Unternehmen in Dubai; Germany Trade and Invest, GTAI; 24.03.2020)
Deutschland: Wesentliche Änderungen für Arbeitgeber durch das
Bürokratieentlastungsgesetz III ab 2020
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III ergeben
sich u. a. Änderungen für Arbeitgeber, wie z. B. die
Anhebung der Grenzen zur Lohnsteuerpauschalierung
bei kurzfristiger Beschäftigung. Danach ist eine
25-prozentige Pauschalierung der Lohnsteuer zulässig,
wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag
120 Euro (bisher 72 Euro) nicht übersteigt. Außerdem
erfolgt eine Erhöhung des pauschalierungsfähigen
durchschnittlichen Stundenlohns von 12 auf 15 Euro.
Arbeitgeber können die Beiträge für eine
Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz
von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche
Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer ab
2020 im Kalenderjahr 100 Euro (bisher 72 Euro)
nicht übersteigt.
Die Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung
wurde ebenfalls angehoben. Der Steuerfreibetrag
wird ab 2020 jährlich von 500 Euro auf
600 Euro angehoben. Damit die Steuerbefreiung
gilt, müssen diese Maßnahmen zertifiziert sein.
Arbeitgeber können bereits ab 2020 unter Verzicht
auf den Abruf der ELStAM die Lohnsteuer für
Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten
Tätigkeiten beschränkt Steuerpflichtiger (max.
18 zusammenhängende Arbeitstage), die einer
ausländischen Betriebsstätte zugeordnet sind,
mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des
Arbeitslohns erheben.
(DATEV, Mandanten – Monatsinformation, Februar 2020, S. 3)