Termine für Mai und Juni 2020
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Für den abgelaufenen Monat.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für
das abgelaufene Kalendervierteljahr.Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats
(auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei
einer Säumnis der Zahlung bis zu 3 Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die
Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst 3 Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte
stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden,
empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen
der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens 2 Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.05.2020/24.06.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale
Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und
Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf
einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Impressum
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Achim Heuser,
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Steuern
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Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 11.05.20201 10.06.20201
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.06.2020
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.06.2020
Umsatzsteuer 11.05.20202 10.06.20203
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten
Überweisung4 14.05.2020 15.06.2020
bei Zahlung durch:
Scheck5 08.05.2020 05.06.2020
Gewerbesteuer 15.05.2020 entfällt
Grundsteuer 15.05.2020 entfällt
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten
Überweisung4 18.05.2020 entfällt
bei Zahlung durch:
Scheck5 12.05.2020 entfällt
Sozialversicherung6 27.05.2020 26.06.2020
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind
zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das
zuständige Finanzamt abzuführen.
1 Für den abgelaufenen Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit
Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum
folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der
nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine
Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt.
Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
6 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge
zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die
Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am
25.05.2020/24.06.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die
Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin
an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach
Feiertagen fällt.