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Deutschland: Neue Regelungen zur Kurzarbeit wegen Corona-Krise
Die Bundesregierung hat im Eilverfahren die
Regelungen für die Kurzarbeit verändert. Vor
allem die Unternehmen und ihre Beschäftigten, die
direkt oder indirekt von den Folgen der Corona-
Kriese betroffen sind, sollen so eine wirkungsvolle
Unterstützung bekommen.
Bei Kurzarbeit verringert der Arbeitgeber nach einer
Vereinbarung mit dem Betriebsrat die Arbeitszeit.
Dies ist bei der sogenannten Kurzarbeit Null auch
bis zu 100% möglich. Die Beschäftigten erhalten in
dieser Zeit einen Ausgleich von der Bundesagentur
für Arbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung.
Die Kurzarbeit ist also eine Art „Teilarbeitslosigkeit“,
die aber den Vorteil hat, dass der Arbeitsplatz
erhalten bleibt und dem Arbeitgeber eine flexible
Handhabung ermöglicht wird. Bei neuen Aufträgen
kann die Arbeit schnell und unbürokratisch wieder
aufgenommen werden.
Was ist neu?
Das geltende Recht sieht vor, dass mindestens ein
Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall
betroffen sein muss. Neu ist, dass dieser
Schwellenwert auf 10 Prozent der Beschäftigten,
die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen,
abgesenkt wird.
Normalerweise muss der Arbeitgeber alles tun, um
Kurzarbeit zu vermeiden. So wird auch verlangt,
dass die Spielräume von Arbeitszeitkonten
genutzt werden. Neu ist, dass auf den Aufbau
negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des
Kurzarbeitergeldes verzichtet wird.
Der Arbeitgeber zahlt auf das Kurzarbeitergeld
allein die Beiträge zur Sozialversicherung. Beiträge
zur Arbeitslosenversicherung fallen im Rahmen
des Kurzarbeitergeldes nicht an. Neu ist, dass
die Verordnung vorsieht, dem Arbeitgeber diese
Sozialversicherungsbeiträge voll zu erstatten.
Neu ist, dass das Kurzarbeitergeld auch für
Beschäftigte in Leiharbeit beantragt werden kann.
Dies war seit 2012 ausgeschlossen. Arbeitgeber ist
der Verleihbetrieb, der auch die Anträge stellen
muss. Auch hier gilt, dass Kurzarbeitergeld erst
nach der Abgeltung von Arbeitszeitguthaben
(Plusstunden) gezahlt wird.
Wer kann Kurzarbeit beantragen?
Kurzarbeit können alle gewerblichen Unternehmen
beantragen, auch Betriebe, die kulturellen oder
sozialen Zwecken dienen. Kurzarbeit ist nicht
von der Größe des Unternehmens abhängig. Es
muss mindestens einen abhängig beschäftigen
Arbeitnehmer geben.
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Wer kann Kurzarbeitergeld bekommen?
Das Kurzarbeitergeld kann für alle Beschäftigten
gezahlt werden, die sozialversicherungspflichtig
beschäftigt sind. Beschäftigte, die vor Beginn
der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld
erhalten, sind vom Kurzarbeitergeld ausgenommen.
Für diese muss der Arbeitgeber weiter aufkommen.
Minijobber sind aufgrund der Befreiung von der
Sozialversicherungspflicht ausgenommen.
Ausländische Beschäftigte haben unabhängig vom
Aufenthaltsstatus und von der Staatsangehörigkeit
ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für
bestimmte Gruppen gibt es allerdings Sonderregelungen
oder Ausnahmen, die zu beachten sind.
Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt?
1. Schritt: Die Anzeige von Kurzarbeit bei der
Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber
Kurzarbeitergeld wird generell vom Arbeitgeber
bei der Agentur für Arbeit schriftlich beantragt.
Vordrucke dafür sind auf der Homepage der BA
abrufbar.
2. Schritt: Grundsätzliche Bewilligung der Kurzarbeit
durch die Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen. Fällt die Prüfung
positiv aus, wird Kurzarbeitergeld dem Grunde
nach bewilligt, und zwar ab dem Monat, in dem
die Anzeige erfolgte. Danach hat der Arbeitgeber
drei Monate Zeit, den Leistungsantrag auf
Kurzarbeitergeld für den Abrechnungsmonat zu
stellen.
3. Schritt: Monatliche Beantragung des Kurzarbeitergeldes
durch den Arbeitgeber
Im weiteren Verlauf der Kurzarbeit muss der
Arbeitgeber jeweils monatlich die Erstattung des
Kurzarbeitergelds für die tatsächliche Ausfallzeit
und die tatsächlich betroffenen Arbeitnehmer bei
der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem
Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten
grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten
Nettoentgelts bzw. 67 % wenn mindestens ein Kind
mit im Haushalt lebt.
Die neuen Regelungen zur Kurzarbeit gelten
rückwirkend ab dem 1. März 2020 und sind vorerst
befristet bis voraussichtlich 31.Dezember 2020.
(Quelle: Der DGB informiert: Neue Regelungen zur Kurzarbeit –
Unterstützung von Betrieben und ihren Beschäftigten in Folge der Corona-
Krise; Stand 25. März 2020)