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Chile: Änderungen im chilenischen Aufenthaltsrecht
In Chile benötigen ausländische Staatsangehörige,
die das Land während der Bearbeitung ihres
Erst- oder Visumsverlängerungsantrages verlassen
möchten, keine Reisegenehmigung mehr.
Obwohl es keine offizielle Richtlinie zur Abschaffung
der im Oktober 2019 eingeführten
Reisegenehmigungspflicht gibt, hat die chilenische
Regierung die entsprechenden Anträge von ihrer
Website genommen. Ausländische Staatsangehörige
mit anhängigen Anträgen auf ein erstes oder erneuertes
Visum oder eine befristete Aufenthaltsgenehmigung
müssen somit keine Reisegenehmigung mehr von
der Einwanderungsbehörde einholen, um das Land
verlassen zu können, solange ihr Visum oder ihre
Aufenthaltsgenehmigung noch aussteht. Anstelle
der Reisegenehmigung können ausländische
Staatsangehörige mit den entsprechenden anhängigen
Anträgen nunmehr den Original-
Kurierzustellungsbeleg ihres anhängigen Antrags
verwenden.
Ferner benötigen auch Antragsteller einer Daueraufenthaltsgenehmigung,
die Chile während der
Bearbeitung ihres Antrags verlassen wollen, keine
Reisegenehmigung mehr. Sie haben nunmehr
die Möglichkeit, die Bescheinigung über den in
Bearbeitung befindlichen Aufenthalt vorzulegen, die
im Rahmen der Online-Antragstellung erstellt wird.
(Jan Sebisch, Chile - Aufenthaltsrecht: Änderungen im chilenischen
Aufenthaltsrecht; Germany Trade and Invest – GTAI; 12.03.2020)
Europäische Union: Eckpunkte des BMAS zur Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie
Der Ablauf der Umsetzungsfrist für die
Änderungen der Entsenderichtlinie rückt näher.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) benennt die Eckpunkte für Deutschland.
Die Richtlinie zur Änderung der Entsenderichtlinie
(Richtlinie (EU) 2018/957 vom 28. Juni 2018
zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen) soll bis zum
30. Juli 2020 in nationales Recht umgesetzt
werden. Bis jetzt hat Frankreich durch eine
Verordnung zur Umsetzung der Entsenderichtlinie
die zwingenden französischen arbeitsrechtlichen
Vorschriften ergänzt. Die osteuropäischen Länder,
Polen und Ungarn, haben im Oktober 2018 beim
EuGH eine Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie
eingereicht.
Bis zum 30. Juli 2020 müssen die EU-Mitgliedstaaten
ihre nationalen Gesetze an die neuen
Entsenderegeln anpassen. Im Sommer soll in
05 • www.heuser.de
Deutschland auf Basis folgender Eckpunkte ein
Gesetzentwurf vorgelegt werden: (1) gleicher Lohn
für gleiche Arbeit, (2) bessere Arbeitsbedingungen
durchsetzen, (3) Arbeitslohn ist Arbeitslohn –
keine Anrechnung von Aufwandserstattungen
mehr, (4) besonderer Schutz langzeitentsandter
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
(5) klarere Regeln für Leiharbeitnehmer – kein
Leiharbeitsdumping in der EU, (6) mehr Transparenz
auf dem europäischen Arbeitsmarkt - bessere
Bedingungen für Unternehmen und Beschäftigte,
(7) Schutz vor Ausbeutung durch faire Mobilität.
(Quellen:
•„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – für alle in Europa: Lohndumping
verhindern. Ordnung auf dem Arbeitsmarkt sichern. Mobilität
fair gestalten. Eckpunkte des BMAS zur Umsetzung der EUEntsenderichtlinie“,
Mai 2019
•Marcelina Nowak, EU - Arbeitnehmerentsendung: Eckpunkte des
BMAS zur Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie; Germany Trade and
Invest – GTAI; 02.03.2020)