Legal Management
Vereinigtes Königreich: Britisches Companies House verlängert Fristen
Aufgrund der aktuellen Coronapandemie haben die
britische Regierung und das Companies House (eine
dem Wirtschaftsministerium unterstellte Verwaltungsbehörde,
Vereinigte Arabische Emirate: Neue Vorschriften im Gesellschaftsrecht
Im Dubai International Financial Center gelten nun für
Gesellschaften neue Vorschriften, die eine vertiefte und
effizientere rechtliche Struktur in diesem Sektor schaffen
sollen.
Die neuen Vorschriften lösen die früheren Bestimmungen
im Dubai International Financial Center, einer eigenen
Freihandelszone innerhalb der Vereinigten Arabischen
Emirate für „besondere Zweckgesellschaften“, ab. Ein
Unternehmen kann nun entweder für einen “berechtigten
Zweck” oder durch einen “berechtigten Antragsteller”
gegründet werden. Dafür fällt einmalige Gebühr von
100 US-Dollar an. Ein „berechtigter Zweck“ umfasst
neuerdings auch Luftfahrtfinanzierung und -leasing
sowie die Gründung von Familien-Holdinggesellschaften.
Neben den bisherigen möglichen „Antragstellern“ für eine
besondere Zweckgesellschaft wie Holdinggesellschaften,
firmeneigenen Investmentgesellschaften oder Fondsmanager
sind jetzt auch Fintech-Unternehmen, Stiftungen
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und private Treuhandgesellschaften dazu berechtigt.
Ein qualifizierter Antragsteller muss eines der genannten
Unternehmen “kontrollieren”, was bedeutet, dass er durch
das Halten von Aktien oder Stimmrechten Befugnisse
erhält, die ihm gemäß der Satzung des Unternehmens
übertragen wurden.
Besondere Zweckgesellschaften werden nach dem
Gesellschaftsrecht im Dubai International Financial
Center als kleine Privatunternehmen klassifiziert. Sie
sind dadurch nicht verpflichtet, ihre Abschlüsse bei
der Registrierungsbehörde prüfen zu lassen. Diese
Unternehmen sind aber dazu verpflichtet, regelmäßig
nachzuweisen, dass sie weiterhin von einem oder
mehreren berechtigten Antragstellern kontrolliert werden
oder weiterhin einen berechtigten Zweck erfüllen.
(Jakob Kemmer, Vereinigte Arabische Emirate – Gesellschaftsrecht: Neue
Vorschriften im Gesellschaftsrecht; Germany Trade and Invest, GTAI;
07.02.2020)
die das Handelsregister im Vereinigten
Königreich führt) eine Verlängerung der jährlichen
Mitteilungspflichten um drei Monate beschlossen.
Im Companies House registrierte Unternehmen müssen
jährlich ihre Abschlüsse und Berichte einreichen. Unter
normalen Umständen wird gegen Unternehmen, die
ihren Jahresabschluss verspätet einreichen, automatisch
eine Strafe verhängt. Seit dem 25. März 2020 haben
Unternehmen allerdings die Möglichkeit, sich für eine
dreimonatige Fristverlängerung zur Einreichung dieser
Dokumente zu registrieren.
Als Teil der vereinbarten Maßnahmen müssen die
Unternehmen zwar die Verlängerung um drei Monate
beantragen, aber denjenigen, die sich auf Probleme
im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus
berufen, wird automatisch und unverzüglich eine solche
Verlängerung gewährt.
Entsprechend der Mitteilung soll es genügen,
wenn betroffene Unternehmen bei der Beantragung
“COVID-19” oder “Health matters” als
Grund für die Fristverlängerung angeben. Das
Registrierungsverfahren kann vollumfänglich online
erfolgen und soll nicht mehr als 15 Minuten Zeit in
Anspruch nehmen.
(Nadine Bauer, Vereinigtes Königreich-Coronavirus: Britisches Companies
House verlängert Fristen; Germany Trade and Invest, GTAI; 08.01.2020)