Deutschland: Prüfungsschwerpunkte der Finanzämter
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat
Hinweise gegeben, welche Prüfungsschwerpunkte ihre
Finanzämter für den Veranlagungszeitraum 2020 haben.
Unter anderem wird die Einkünfteerzielungsabsicht
bei „Liebhaberei“ besonders geprüft. Auch in anderen
Bundesländern wird in vielen Bereichen besonders auf
exakte Angaben Wert gelegt und geprüft.
Prüfungsschwerpunkte bei den Steuererklärungen von
Arbeitnehmern sind u. a. beim Bereich Werbungskosten:
doppelte Haushaltsführung, Auswärtstätigkeit. Im
Bereich Sonderausgaben: Beiträge an berufsständische
Versorgungseinrichtungen. Im Bereich Pflege: Kosten
der Heimunterbringung, doppelte Haushaltsführung
und erstmalige Unterstützungsleistungen.
Deutschland: Vorläufigkeitsvermerk nach Soli-Musterklage - Steuerzahler
müssen keine Einsprüche mehr einlegen
Wegen einer Musterklage, die beim Bundesverfassungsgericht
anhängig ist, gibt es einen sog.
Vorläufigkeitsvermerk. Das heißt, Steuerbescheide
bleiben hinsichtlich des Solidaritätszuschlags
automatisch offen. Diesen Vorläufigkeitsvermerk
finden Steuerzahler im „Kleingedruckten“ ihres
Steuerbescheids. Individuelle Einsprüche gegen die
Steuerbescheide sind daher prinzipiell nicht mehr
erforderlich.
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Prüfungsschwerpunkte bei den Steuererklärungen
von Immobilien-Eigentümern sind z. B. erstmalige
Vermietung einer Ferienwohnung und Photo-
voltaikanlage bei erstmaliger Geltendmachung sowie
erstmalige Verpachtung.
Prüfungsschwerpunkte bei den Steuererklärungen
von Kapitalanlegern sind u. a. Kirchensteuer
auf Abgeltungsteuer als Sonderausgaben, Darlehens-
beziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesell-
schafter. In diesem Bereich werden besonders
viele Finanzämter die Veräußerung von An-
teilen an Kapitalgesellschaften prüfen.
(DATEV, Mandanten – Monatsinformation, März 2020, S. 3)
Steuern
Seit Sommer 2019 ist zudem eine Musterklage beim
Finanzgericht Nürnberg anhängig. Diese richtet sich
gegen die Soli-Vorauszahlungen, die das Finanzamt
in einem konkreten Fall für das Jahr 2020 festgesetzt
hatte. Mit einem Fortgang des Gerichtsverfahrens ist
demnächst zu rechnen.
(DATEV, Mandanten – Monatsinformation, Februar 2020, S. 3)
Deutschland: Entgelt für die Anbringung von Werbung auf
privatem Pkw ist lohnsteuerpflichtig
Ein Arbeitgeber schloss mit Mitarbeitern „Mietverträge
über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen“
ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter
zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der
Firmenwerbung gegen ein Entgelt i. H. v. 255 Euro im
Jahr verpflichteten. Das Finanzamt verlangte für das
Entgelt Lohnsteuer.
Das Finanzgericht Münster hielt das für rechtmäßig.
Die Zahlungen des Arbeitgebers für das Anbringen
der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung stellten
Arbeitslohn dar. Entscheidend für die Zahlungen sei
die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer
und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit
gewesen.
Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu
betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund
gestanden. Letzteres hätte nur dann angenommen
werden können, wenn durch eine konkrete
Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts
sichergestellt worden wäre. Die vom Arbeitgeber
geschlossenen Verträge hätten aber insbesondere
keinerlei Vorgaben enthalten, um einen
werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs
sicherzustellen.
(DATEV, Mandanten – Monatsinformation, März 2020, S. 2)