Legal Management
Spanien: Corona-Krise - Schutz gewerblicher Mieter
Im Zuge der COVID-19-Pandemie hat die spanische
Regierung das königliche Gesetzesdekret 15/2020 vom
21. April verabschiedet, das unter anderem folgende
Eilmaßnahmen zum Mieterschutz im gewerblichen
Bereich enthält:
1. Möglichkeit der außerordentlichen Stundung der
Mieten (höchstens 4 Monatsmieten) für spanische
Gewerbelokale, die aufgrund der COVID-19-Pandemie
schließen mussten bzw. in eine wirtschaftliche Notlage
(- 75 % Umsatz) geraten sind.
2. Bei Großvermietern (= mehr als 1.500 m2
Ladenfläche in einem oder mehreren Lokalen) setzt
eine automatische Stundung von bis zu 4 Monatsmieten
für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren ein.
3. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag des
Mieters und die Schutzbedürftigkeit des Mieters, die
an dessen Unternehmensgröße gemessen wird.
(RA Steven Rudmann, Schutz gewerblicher Mieter in Spanien wegen
COVID-19; Cross Border Business Lawyers – CBBL; Rechtsnews weltweit,
24.04.2020)
Brexit: Neue Entwicklungen in Sachen europäische Ziviljustiz
Das Vereinigte Königreich (VK) möchte durch einen
Beitritt zum Lugano-Übereinkommen eine bessere
internationale Zusammenarbeit von Gerichten und
Vollstreckungsbehörden ermöglichen.
Im April 2020 hat die britische Seite beantragt,
dem Lugano-Übereinkommen von 2007 über die
internationale gerichtliche Zuständigkeit und die
grenzüberschreitende Vollstreckung von Urteilen
beizutreten. Parteien dieses Abkommens sind derzeit
die Europäische Union (EU) inklusive Dänemark,
das allerdings aus eigenem Recht beigetreten ist,
sowie die Schweiz, Norwegen und Island.
Attraktiv wäre ein Beitritt unter anderem wegen
der Bedeutung der Rechtsdienstleistungen für die
britische Wirtschaft, vor allem in London. Englisches
Recht und englische Gerichte gelten international
als attraktive Wahl. Dies hat allerdings auch
damit zu tun, dass die Mitgliedschaft in der EU
bislang dafür sorgt, dass englische Urteile auf dem
010 • www.heuser.de
Kontinent problemlos vollstreckt werden können.
Dies wird sich zum Ende der Übergangsphase
ändern. Das Luganer Übereinkommen von 2007
würde hier aus der Bredouille helfen, denn es bietet
bei der justiziellen Zusammenarbeit ein Niveau,
das demjenigen innerhalb der EU nahekommt.
Die Erfolgsaussichten des Antrags sind
allerdings ungewiss. Denn gemäß Artikel 72 des
Übereinkommens müssen alle Vertragsparteien
zustimmen. Während Island, Norwegen und die
Schweiz einen Beitritt befürwortet haben, hat sich
die EU bislang noch nicht geäußert.
Sollte ein Beitritt nicht möglich sein, würde dem
Vereinigten Königreich immerhin das Haager
Übereinkommen von 2005 offenstehen. Dieses
bietet zwar weniger Harmonisierung als das
Lugano-Übereinkommen, dafür gibt es aber keine
Beitrittshürden.
(Martin Fischer, Brexit: Neue Entwicklungen in Sachen europäische
Ziviljustiz; Germany Trade and Invest /GTAI/; 15.05.2020)