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Niederlande: Folgen der COVID-19-Maßnahmen für Arbeitsverhältnisse
In den Niederlanden gibt es keine Möglichkeit
für Arbeitgeber, Kurzarbeit für ihre Arbeitnehmer
zu beantragen. Die Kurzarbeiterregelung wurde
am 17.03.2020 von dem niederländischen Staat
abgeschafft, weil die hohe Anzahl der Anträge nicht
mehr zu bewältigen war.
Ein Arbeitgeber sollte zunächst prüfen, ob er den
Arbeitnehmer sinnvoll anderweitig beschäftigen
kann. Arbeitnehmer werden dabei verpflichtet,
auch andere zumutbare Aufgaben als ihre üblichen
zu übernehmen. Falls eine sinnvolle Beschäftigung
nicht möglich ist, kommt eine Freistellung der
Arbeitskraft in Betracht. Eine einseitige Anrechnung
von Urlaubsansprüchen auf die Freistellung ist
dabei in der Regel nicht möglich. Der Arbeitgeber
ist allerdings verpflichtet, die Vergütung
fortzuzahlen, wenn er seine Arbeitnehmer nicht
anderweitig beschäftigen kann. Es gibt davon nur
wenige Ausnahmen, zum Beispiel bei flexiblen
Arbeitskräften. Eine weitere Ausnahme wäre
eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der die
Arbeitskraft keinen Vergütungsanspruch hat, wenn
sie nicht beschäftigt werden kann. Eine solche
Vereinbarung ist allerdings nur für die ersten sechs
Monate des Arbeitsverhältnisses zulässig.
Die Regierung ergreift verschiedene Maßnahmen,
um die Arbeitgeber zu unterstützen. Beispielsweise
können Unternehmen, die Umsatzverluste von
mindestens 20 Prozent erwarten, drei Monate
lang einen Lohnkostenzuschuss von bis zu
90 Prozent erhalten (Noodfonds Overbrugging
Werkgelegenheid, kurz: NOW). Diese neue
Maßnahme wird über das Uitvoeringsinstituut
Werknemersverzekeringen (UWV) abgewickelt.
Das Antragsformular kann man beispielsweise auf
der Internetseite der Deutsch-Niederländischen
Handelskammer (www.dnhk.org/corona) finden. Auch
Unternehmen, die nicht in den Niederlanden
ansässig sind, aber dort Arbeitskräfte sozialversicherungspflichtig
beschäftigen und daher
eine niederländische Lohnabgabennummer
(loonheffingennummer) haben, können die
06 • www.heuser.de
niederländische NOW-Leistung (teilweise Erstattung
von Personalkosten) beantragen. Voraussetzung
ist allerdings, dass eine niederländische Korrespondenzadresse
vorliegt. Sollte ein solches
Unternehmen nicht über ein niederländisches
Bankkonto verfügen, kann die Hilfe nicht über das
Online-Formular beantragt, sondern telefonisch
angefragt werden. Das Unternehmen erhält dann
Papierformulare.
Unternehmer, die die Erstattung von Personalkosten
beantragen, müssen sich verpflichten,
von betriebsbedingten Kündigungen abzusehen.
Voraussetzung ist dagegen nicht, dass Arbeitnehmer
tatsächlich weniger arbeiten; maßgeblich ist der
Umsatzrückgang.
KMU-Unternehmer u.a. aus dem Gastgewerbe,
sowie der Freizeit- und Veranstaltungsbranche
erhalten - zusätzlich zum Lohnkostenzuschuss
(NOW) - vom Wirtschaftsministerium einen
steuerfreien Zuschuss, um ihre fixen Sachkosten
bezahlen zu können. Abhängig von der Größe des
Unternehmens, der Höhe der Fixkosten und dem
Grad des Umsatzverlustes (mindestens 30 Prozent)
erhalten Unternehmen für die drei Monate (Juni,
Juli und August 2020) einen Zuschuss zu ihren
Fixkosten bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro.
Unternehmen, die die Erstattung von Personalkosten
nicht beantragen können, haben leider
wenig Möglichkeiten. Schlimmstenfalls müssen
die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in den
Niederlanden beendet werden. Dafür gelten
allerdings keine Erleichterungen. Das bedeutet,
dass das übliche Verwaltungsverfahren vor der
niederländischen Arbeitsagentur absolviert werden
muss, um die Zustimmung zur betriebsbedingten
Kündigung zu erhalten.
(Aleksandra Pieczynska)
Quellen:
•DNHK-Juristin Ulrike Tudyka; Welche Folgen haben die COVID-19-
Maßnahmen für Arbeitsverhältnisse in den Niederlanden?; Deutsch-
Niederländische Handelskammer; Newsletter März 2020
•Deutsch-Niederländische Handelskammer; www.dnhk.org/corona