Steuern
Taiwan: Corona-Krise – Steuern
Taiwan hat zahlreiche Maßnahmen getroffen um
die negativen wirtschaftlichen COVID-19-Folgen zu
mindern, insbesondere für Einzelpersonen, kleine
Unternehmen und schwer betroffene Branchen,
wie etwa Tourismus. Die folgenden Maßnahmen
wurden von der Zentralregierung hinsichtlich
Steuern eingeführt.
Einzelpersonen können die Zahlung ihrer
Persönlichen Einkommensteuer für das Jahr 2019
um bis zu zwölf Monate aufschieben oder in
monatlichen Raten über die nächsten drei Jahre
hinweg bezahlen. Die Voraussetzung für diese
Erleichterungen ist, dass der Antragsteller nachteilig
von COVID-19 betroffen ist. Falls eine solche Option
gewährt wird, wird die Steuerrückerstattung im
Voraus angerechnet. Diese Maßnahme reduziert die
kurzfristigen wirtschaftlichen Folgen von COVID-19
und gibt den Einzelpersonen mehr Spielraum in
ihrer Finanzplanung.
Kleinunternehmen, die keine Pflicht zur Ausstellung
von Quittungen haben, erhalten automatisch
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Steuererleichterungen. Unternehmen, die zur
Ausstellung von Quittungen verpflichtet sind,
können die Zahlung ihrer Unternehmenssteuern
um bis zu zwölf Monate aufschieben oder in
monatlichen Raten während drei Jahren leisten.
Wie Einzelpersonen müssen auch Unternehmen
aufzeigen, dass sie nachteilig von COVID-19
betroffen sind. Von COVID-19 betroffen sind
etwa Personen oder Unternehmen, die COVID-19-
Subventionen erhalten oder Kurzarbeit zugestimmt
haben.
Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung
wurde um 30 Tage bis zum 30. Juni 2020 verlängert.
Falls sich der Steuerzahler, das Unternehmen oder
ihre mit der Einreichung der Steuererklärung
beauftragten Vertreter bei Ablauf der Frist in
Quarantäne oder Isolation befinden, kann die Frist
um weitere 20 Tage verlängert werden.
(RA Michael Werner, COVID-19-Update zu HR & Tax in Taiwan; Cross
Border Business Lawyers /CBBL/; 13.05.2020)
Österreich: Corona-Krise - Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen
Die Regierung Österreichs hat zahlreiche Maßnahmen
ergriffen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der
Corona-Pandemie abzumildern. Dazu zählen auch
Fristverlängerungen.
Zunächst wird die Frist zur Einreichung der
Jahressteuererklärung 2019 von ursprünglich Ende
April beziehungsweise Ende Juni einheitlich bis zum
31. August 2020 verlängert. Diese Fristverlängerung
gilt für die Abgabenerklärungen betreffend die
Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatz-
steuer sowie für die Feststellung der Einkünfte
(§ 188 Bundesabgabenordnung).
Des Weiteren wird der Lauf von Beschwerdefristen,
Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen sowie der
Maßnahmenbeschwerdefristen, die am 16. März 2020
noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen
dem 16. März 2020 und 30. April 2020 beginnt, bis
zum 1. Mai 2020 unterbrochen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, steuerliche
Erleichterungen über ein einziges Formular
unbürokratisch zu beantragen. Das umfasst neben
der Herabsetzung der Vorauszahlungen und der
Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen auch
umfassende Zahlungserleichterungen (Stundung,
Ratenzahlung). Der Zeitpunkt der Entrichtung von
Abgaben kann bis 30. September 2020 hinausgeschoben
werden oder es kann die Entrichtung in Raten bis
30. September 2020 beantragt werden.
(Nadine Bauer; Österreich Coronavirus: Steuerliche Erleichterungen
für österreichische Unternehmen; Germany Trade and Invest /GTAI/;
06.04.2020)