Termine für Juli und August 2020
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
Für den abgelaufenen Monat.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne
Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit
Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum
folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der
nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine
Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als
erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor
Fälligkeit (d. h. am 27.07.2020/25.08.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf.
zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn
Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen
Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2020 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die
Steuer am 17.08.2020 fällig.
In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2020 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, endet die
Schonfrist am 14.08.2020
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Steuern
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Termine für Juli und August 2020
Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.07.20201 10.08.20202
Umsatzsteuer 10.07.20203 10.08.20204
Ende der Schonfrist obiger
Überweisung5 13.07.2020 13.08.2020
Steuerarten bei Zahlung
durch:
Scheck6 07.07.2020 07.08.2020
Gewerbesteuer entfällt 17.08.20208
Grundsteuer entfällt 17.08.20208
Ende der Schonfrist obiger
Steuerarten bei Zahlung
durch:
Überweisung5 entfällt 20.08.2020
Scheck6 entfällt 14.08.20209
Sozialversicherung7 29.07.2020 27.08.2020
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner
an das zuständige Finanzamt abzuführen.
1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne
Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit
Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum
folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der
nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine
Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als
erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um
Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher
Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor
Fälligkeit (d. h. am 27.07.2020/25.08.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf.
zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn
Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen
Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
8 In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2020 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die
Steuer am 17.08.2020 fällig.
9 In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2020 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, endet die
Schonfrist am 14.08.2020
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