Global Mobility - Nachrichtenspiegel
Niederlande: Senkung der Bußgelder für Verstößen bei Entsendemeldungen
Seit dem 1. März 2020 müssen Entsendungen in die
Niederlande über das niederländische digitale System
gemeldet werden. (Darüber haben wir Sie in der
Ausgabe 01/2020, S. 3, informiert.)
Für Verstöße gegen diese Meldepflicht waren
ursprünglich sehr hohe Strafen, nämlich bis zu
12.000 Euro, bestimmt. Dieser Betrag wurde durch
die niederländische Regierung gesenkt. Künftig gilt bei
Verstößen gegen die Meldepflicht für Dienstleister eine
Staffelung nach Anzahl der entsandten Arbeitnehmer.
Die Bußgelder liegen zwischen 1.500 und 4.500 Euro.
04 • www.heuser.de
Die niederländischen Auftraggeber sind verpflichtet
zu kontrollieren, ob alle ausländischen Arbeitnehmer
korrekt angemeldet sind. Wenn ein niederländischer
Auftraggeber gegen seine Kontrollpflicht verstößt,
kann gegen ihm ein Bußgeld in Höhe von 1.500 Euro
verhängt werden. Ist der Auftraggeber eine natürliche
Person, wird das Bußgeld auf 750 Euro gesenkt.
Abhängig von den Umständen sind auch Ermäßigungen
auf 25, 50 oder 75 Prozent möglich.
(Aleksandra Pieczynska; Quelle: Techniker Krankenkasse, Zum Start
der Meldepflicht: Niederlande senken Bußgelder; Newsletter Ausland
März 2020, s. 4)
Deutschland: Zentrale Servicestelle Berufserkennung
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom
15. August 2019 (am 1. März 2020 in Kraft getreten)
wurde die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung
(ZSBA) eingerichtet. Sie ergänzt das bestehende
Beratungsangebot und richtet sich an Fachkräfte,
die im Ausland leben und von dort den Antrag auf
Anerkennung stellen.
Im Einzelnen übernimmt die ZSBA z. B. folgende
Aufgaben:
• Sie berät zum Verlauf des Anerkennungsverfahrens.
• Sie unterstützt die Antragstellenden dabei, den
passenden Referenzberuf festzulegen.
• Sie klärt mit den Antragstellenden, in welchem
Bundesland sie arbeiten und den Antrag auf
Anerkennung stellen wollen.
• Sie hilft den Antragstellenden dabei, die notwendigen
Dokumente zusammenzustellen.
• Sie prüft vorab, ob die Dokumente vollständig sind
und leitet sie mit dem Antrag auf Anerkennung an
die zuständige Stelle weiter.
• Sie informiert zu Aufenthaltstiteln, die im Zusammen-
hang mit dem Anerkennungsverfahren stehen.
Die ZSBA ist ein unverbindliches Serviceangebot
und keine einheitliche oder zuständige Stelle. Das
heißt: Die ZSBA trifft keine Entscheidung über die
Anerkennung und löst keine Fristen aus, wenn sie
Dokumente zur Vorprüfung entgegennimmt. Ihren
Sitz hat die ZSBA bei der Zentralen Auslands- und
Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit
in Bonn.
(Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung; Anerkennung
in Deutschland; Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung, https://www.
anerkennung-in-deutschland.de/html/de/zentrale-servicestelle.php)
Europäische Union: Übersetzungstool für KMU
Europäische kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) haben ab sofort die Möglichkeit, den OnlineÜbersetzungsdienst
der Europäischen Kommission
kostenlos zu nutzen.
Der maschinelle Übersetzungsdienst eTranslation
kann von öffentlichen Einrichtungen der Europäischen
Union (EU) und der Mitgliedstaaten bereits seit dem
Jahr 2017 genutzt werden, nun ist er auch für KMU
aus Europa zugänglich. Das Tool übersetzt Dokumente
und Texte in 27 Sprachen. Hierzu zählen neben
den 24 offiziellen Sprachen der EU auch Isländisch,
Norwegisch und Russisch.
Europäische KMU registrieren sich einmalig und
können nach der Anmeldung den Übersetzungsdienst
vollumfänglich nutzen. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten,
Texte übersetzen zu lassen: Zum einen durch
Hochladen eines oder mehrerer Dokumente und zum
anderen durch einfaches Eintippen oder Einfügen
eines Textes (copy and paste). Die Übersetzung wird
wahlweise per E-Mail zugesandt oder ist in dem
jeweiligen persönlichen Arbeitsbereich abrufbar.
(Nadine Bauer, Europäische Kommission führt Übersetzungstool für KMU
ein; Germany Trade and Invest /GTAI/; 23.04.2020)