Steuern
Deutschland: Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise
bei steuerlichen Maßnahmen
Durch das Coronavirus sind beträchtliche wirtschaftliche
Schäden entstanden oder werden noch entstehen.
Um unbillige Härten bei den Geschädigten durch
steuerliche Maßnahmen zu vermeiden, wird ihnen
bei Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie
bei Vorauszahlungen für Steuern durch Anpassungen
entgegengekommen. Das Bundesfinanzministerium
hat dazu Folgendes mitgeteilt:
012 • www.heuser.de
(DATEV, Mandanten – Monatsinformation, Mai 2020, S. 2)
Deutschland: Corona-Krise - Steuerbefreiung für Beihilfen und
Unterstützungen für Arbeitnehmer
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der
Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020
zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen in
der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen
bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in
Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Das geht
aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums
hervor.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
fallen nicht unter diese Steuerbefreiung,
genauso wenig Zuschüsse, die der Arbeitgeber
als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens
der Beitragsbemessungsgrenze leistet.
Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto
aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen,
Bewertungsvergünstigungen oder
Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon
unberührt und können neben der hier aufgeführten
Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
(DATEV, Mandanten – Monatsinformation, Mai 2020, S. 3)
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich
betroffene Steuerpflichtige können bis zum
31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer
Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem
Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden
Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im
Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie
Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf
die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.
Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil
die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden
wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für
Stundungen sind keine strengen Anforderungen
zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen
kann in der Regel verzichtet werden. Zu beachten
ist: Steueransprüche gegen den Steuerschuldner
können nicht gestundet werden, soweit ein
Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für
Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten,
insbesondere einzubehalten und abzuführen hat.
Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den
Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit
er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge,
die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020
fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der
Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem
31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu
begründen.
Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des
Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise
bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner
unmittelbar und nicht unerheblich betroffen
ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von
Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen
oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden
Steuern im Sinne des ersten Punkts abgesehen
werden. In den betreffenden Fällen sind die im
Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung
dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020
verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum
31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter
können den Erlass durch Allgemeinverfügung regeln.
Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen
Grundsätze.