Mexiko: Steuer auf digitale Dienste
Zum 1. Juni dieses Jahres traten in Mexico Reformen
der Umsatz- und Einkommenssteuer auf digitale
Dienste in Kraft.
Umsatzsteuer in Mexiko
Ausländische Unternehmen, die keine ständige
Niederlassung in Mexiko haben und Kunden in Mexiko
digitale Dienstleistungen anbieten, sind seit dem
1. Juni 2020 umsatzsteuerpflichtig. Dienstleitungen
in diesem Sinne sind u.a. der Download oder der
Zugang zu Bildern, Filmen, Musik und Spielen sowie
die Vermittlung zwischen Dritten, die Güter oder
Dienstleistungen anbieten, und Kunden, die diese
Güter oder Dienstleistungen nutzen.
Deutschland: Energetische Sanierungskosten - Steuerermäßigung
nur mit Bescheinigung
Wer eine selbst genutzte Immobilie von einem
Fachbetrieb energetisch sanieren lässt, kann ab
diesem Jahr eine Steuerförderung erhalten, wenn das
Fachunternehmen eine entsprechende Bescheinigung
ausstellt. Dafür muss ein „amtlicher Vordruck”
verwendet werden, den das Bundesfinanzministerium
veröffentlicht hat.
Die Steuerermäßigung gilt für energetische
Sanierungsmaßnahmen, mit denen nach dem
31. Dezember 2019 begonnen wurde. Pro Objekt
beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen,
014 • www.heuser.de
Einkommenssteuer in Mexiko
Natürliche Personen, die in Mexiko Einnahmen aus der
Veräußerung von Gütern oder der Bereitstellung von
Dienstleistungen im Internet über digitale Plattformen,
Computeranwendungen oder einem vergleichbaren
Medium erzielen, sind seit dem 1. Juni 2020
einkommenssteuerpflichtig. Die Einkommensteuer
ist von dem Betreiber der digitalen Plattform, der
Computeranwendung oder des vergleichbaren
Mediums einzubehalten. Dies gilt unabhängig davon,
ob es sich bei dem Betreiber um ein mexikanisches
Unternehmen oder ein ausländisches Unternehmen
mit oder ohne ständige Niederlassung in Mexiko
handelt.
(André Röhrle, Steuer auf digitale Dienste in Mexiko; Cross Border
Business Lawyers /CBBL/; 29.05.2020)
Steuern
insgesamt maximal 40.000 Euro. Allerdings wird der
Abzug von der Steuerschuld über drei Jahre verteilt.
In dem Jahr, in dem die Baumaßnahme fertiggestellt
wurde, sowie im folgenden Kalenderjahr können
bis zu 7 % der Aufwendungen - höchstens jeweils
14.000 Euro - und im darauffolgenden Kalenderjahr
6 % der Aufwendungen - höchstens 12.000 Euro -
steuermindernd geltend gemacht werden.
(DATEV; Mandanten – Monatsinformation, Mai 2020, S. 3)