Global Mobility
Großbritannien: Neues Einwanderungssystem ab Januar 2021
Ab Januar 2021 soll in Großbritannien ein neues
punktebasiertes Einwanderungssystem gelten. Dabei
werden EU- und Nicht-EU-Bürger gleichbehandelt.
Potenzielle Einwanderer müssen insgesamt 70 Punkte
in dem neuen neuen System erreichen, um sich für
ein Arbeitsvisum zu qualifizieren. Sie haben darüber
hinaus keinen Zugang zu Sozialleistungen, bis sie eine
„unbefristete Aufenthaltserlaubnis“ im Vereinigten
Königreich erhalten – ein Prozess, der fünf Jahre
dauert.
Das neue System soll schrittweise eingeführt werden
und auf folgenden Regeln basieren:
• Jahresgehalt: Migranten, die in GB leben und
arbeiten wollen, müssen ein Arbeitsangebot
vorliegen haben, das ein Gehalt von mindestens
25.600 britischen Pfund (ca. 30.600 Euro) bietet.
• Mangelberufe: Wer allerdings in einem der von
der britischen Regierung definierten Mangelberufe
arbeitet, kann auch bei niedrigerem Gehalt einreisen;
die Untergrenze liegt bei 20.480 britischen Pfund
(ca. 23.450 Euro). Die Liste der Mangelberufe
umfasst Berufe wie Krankenpfleger, Lehrer, Arzt,
Ingenieur, Koch, IT-Techniker und Künstler.
• Qualifikationen: Die Bewerber benötigen ein Job-
angebot mit einem Qualifikationsniveau der
Stufe 3 (in GB sog. A-Level; vergleichbar mit dem
deutschen Abitur) und müssen Englischkenntnisse
nachweisen.
• Zusätzliche Punkte: Die Bewerber können auch
zusätzliche Punkte, etwa für einen Doktortitel oder
ein höheres Gehalt, erhalten.
Während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020
ändert sich nichts an der Personenfreizügigkeit, die
EU-Bürgern einen ungehinderten Aufenthalt und eine
Beschäftigung in Großbritannien erlaubt. Die mehr
als drei Millionen EU-Bürger, die bereits dort leben,
sollen bleiben können. Ab dem 1. Januar 2021 sollen
dann aber sowohl für neue Migranten aus der EU als
auch für jene aus Drittstaaten neue Regeln gelten.
Bereits ab Herbst 2020 sollen entsprechende Anträge
auf Arbeit, Leben und Studium im Vereinigten
Königreich ab dem 1. Januar 2021 gestellt werden
können.
(Aleksandra Pieczynska)
Quellen:
• Benjamin Fox, Mindestens 30.000 Euro Gehalt: UK stellt Bedingungen
an künftige Einwanderer; euractiv.de, 20.02.2020
• Dr. Sybille Steiner, Die neuen Einwanderungsregeln nach dem Brexit,
die ab 2021 gelten werden – ein Leitfaden für Unternehmen; Cross
Border Business Lawyers (CBBL), März 2020
• Neues Recht soll Einwanderung nach Großbritannien regulieren;
welt.de, 19.02.2020
Deutschland: Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Kurzarbeitergeld, als Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,
soll den Verdienstverlust ausgleichen,
den Arbeitnehmer aufgrund der
Arbeitszeitreduzierung erleiden. Während einer
Kurzarbeitsphase erhalten Arbeitnehmer für die
anteilig tatsächlich geleistete Arbeit auch die
entsprechende anteilige Vergütung. Zusätzlich
erhalten die Arbeitnehmer für die ausgefallene
Arbeitszeit Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld
berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Das
Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60% des
pauschalierten Netto-Entgelts. Wenn mindestens
ein Kind im Haushalt des Arbeitnehmers lebt,
beträgt das Kurzarbeitergeld grundsätzlich 67%
des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts.
Die gesetzliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
betrifft Arbeitsverhältnisse nicht, die von weniger
als 50% reduzierter Arbeitszeit betroffen sind.
Wenn beispielsweise durch Kurzarbeit die
Arbeitszeit um 30% reduziert wird, greift die
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gesetzliche Neuerung nicht und die Höhe des
Kurzarbeitergeldes bleibt weiterhin bei 60%
bzw. 67% des pauschalierten Netto-Entgelts.
In Arbeitsverhältnissen, in denen mindestens
50% reduziert gearbeitet wird, wird das
Kurzarbeitergeld gestaffelt angehoben. In den
ersten drei Monaten der Kurzarbeit bleibt es
bei den Leistungssätzen 60% bzw. 67%. Ab dem
4. Monat bis einschließlich des 6. Monats wird
das Kurzarbeitergeld auf 70% bzw. auf 77% des
pauschalierten Netto-Entgelts, wenn mindestens
ein Kind im Haushalt lebt, erhöht. Ab dem
7. Monat der Kurzarbeit wird das Kurzarbeitergeld
auf 80% bzw. 87% bei Arbeitnehmern mit Kind
im Haushalt, des pauschalierten Netto-Entgelts
erhöht.
Diese Erhöhung des Kurzarbeitergeldes gilt
nur vorübergehend für die „Corona-Krise“ und
damit nach derzeitiger Regelung bis 31.12.2020.
(Dr. Erik Schmidt, Corona: Keine Geburtstagsfeier aber Geschenke;
Beiten Burkhardt, Blog – 04.05.2020)