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Vereinigte Arabische Emirate: Erweiterung des Investitionsrechts
Am 17. März 2020 verabschiedete das Ministerkabinett
in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) den
Kabinettsbeschluss Nr. 16 aus 2020 im Investitionsrecht.
Der Beschluss wurde am 31. März 2020 im
Amtsblatt veröffentlicht und ist seitdem in Kraft. Er
ergänzt das Gesetz Nr. 19 aus 2018 über ausländische
Direktinvestitionen von November 2018.
Nun gibt es eine sogenannte Positivliste mit 122
Aktivitäten in einer Reihe von Sektoren, die
ab jetzt für eine 100 prozentige ausländische
Beteiligung in Betracht kommen. Im Einzelnen
sind das die Landwirtschaft (19 Aktivitäten), der
Dienstleistungssektor (52 Aktivitäten), sowie die
Industrie (51 Aktivitäten). Die Liste kategorisiert
die einzelnen wirtschaftlichen Aktivitäten nach
Investitionsvolumen, beginnend bei 7,5 Millionen
Dirham (ca. 1,9 Millionen Euro), über 15 Millionen
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Dirham (ca. 3,8 Millionen Euro) bis zu 100 Millionen
Dirham (ca. 25 Millionen Euro).
Das Gesetz legt auch bestimmte Sektoren und Aktivitäten
fest, in denen ausländische Investitionen eingeschränkt
bleiben werden (sogenannte Negativliste mit zum
Beispiel der öffentlichen Sicherheit, Bankaktivitäten
sowie Versicherungsdienstleistungen). Bestehende
Beschränkungen für ausländische Investoren, die
einen lokalen Partner aus den VAE benötigen, der
mindesten 51 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft
hält, gelten damit für all die Aktivitäten weiter, die
nicht Bestandteil der sogenannten Positivliste sind.
Aber auch für diese Aktivitäten kann das Kabinett der
VAE in Zukunft im Einzelfall Ausnahmeregelungen
für Investoren aus dem Ausland treffen.
(Jakob Kemmer; VAE erweitern Investitionsrecht; Germany Trade and Invest /
GTAI/; 15.05.2020)
Oman: Neues Gesellschaftsrecht
Seit einiger Zeit ordnet das Gesetz Nr. 18 aus 2019 das
Gesellschaftsrecht in Oman neu und novelliert dabei
speziell die Vorschriften über Handelsgesellschaften.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
• Eine GmbH kann jetzt mit nur einem einzigen
Anteilseigner gegründet werden. Dies soll gerade
auch ausländischen Investoren zugutekommen. Ein
ausländischer Investor kann eine GmbH in Oman nun
auch zu 100 Prozent besitzen.
• Die maximale Anzahl der Gesellschafter einer
GmbH wurde von 40 auf 50 erhöht.
• Das neue Gesetz schreibt kein Mindeststammkapital
für eine GmbH mehr vor.
• Die Pflichten und die Haftung der bevollmächtigten
Geschäftsführer einer GmbH sind nun den Pflichten
und der Haftung der Vorstände einer Aktiengesell-
schaft gleichgestellt.
Aktiengesellschaft (AG)
• Aktionäre, die nur 10 Prozent des Aktienkapitals
besitzen, können nun einen Antrag zur Einberufung
einer Aktionärsversammlung stellen. Zuvor lag dieser
Anteil bei 25 Prozent.
• Aktionäre, die 5 Prozent des Aktienkapitals halten,
können einen Diskussionspunkt auf die Tagesordnung
einer Versammlung setzen lassen. Zuvor lag dieser
Anteil bei 10 Prozent.
• Das Quorum für Aufsichtsratssitzungen wurde von
51 Prozent auf zwei Drittel der jeweiligen Anzahl der
Mitglieder des Aufsichtsrates erhöht.
• In einem Jahr müssen alle 120 Tage insgesamt
mindestens vier Vorstandssitzungen abgehalten
werden.
(Jakob Kemmer; Oman – Gesellschaftsrecht: Neues Gesellschaftsrecht in
Oman; Germany Trade and Invest /GTAI/; 13.05.2020)